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Insolvenzrecht A bis Z
Buchführungspflicht/ Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Die Geschäftsführer sind nach dem Handelsrecht zur Führung von Büchern verpflichtet. Die Aufzeichnungen müssen den Vorschriften der §§ 238, 239 HGB und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entsprechen.
Eine ordnungsgemäße Buchführung muß so eingereichtet sein, daß sie jederzeit eine Übersicht über die vorhandenen Bestände, die Überwachung der Kosten, Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und eine Planung für die Zukunft ermöglicht. Sie muß zeitnah geführt werden und durch geordnet aufbewahrte Belege untermauert sein.

Die Eintragungen in den Büchern müssen daher
-vollständig
-richtig
-zeitgerecht
.geordnet vorzunehmen

Ein Verstoß gegen diese Regeln kann in der Krise die Übersicht über die Vermögenssituation nachhaltig erschweren, sodaß der Tatbestand des § 283 Abs.1 Nr. 5 StGB erfüllt ist.

Die Buchführungs- und Bilanzdelikte (§§ 283 Abs 1 Nr. 5 -7, 283 b StGB ) haben in der Praxis eine außerordentliche Bedeutung.
Insolvenzen ohne Buchführungs- und Bilanzierungsmängel stellen eher die Ausnahme dar.

Zum Strafrecht:

Die Verletzung der Buchführungspflicht ist gemäß § 283 b StGB strafbar.
§ 283 b StGB ergänzt § 283 Abs. 1 Nr. 5-7 StGB. Bestraft werden verschiedene Verletzungen der Buchführungspflicht. Allerdings ist - im Gegensatz zu § 283 Abs. 4 Nr. 1 StGB- nicht erforderlich, dass zur Tatzeit bereits eine Krise vorliegt. § 283 b StGB erfasst auch diejenigen Fälle, in denen zwar eine Krise vorliegt, der Täter dies aber ohne Fahrlässigkeit nicht erkennt und nicht leichtfertig die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herbeiführt.

Voraussetzungen:

§ 283 b StGB setzt den Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingungen voraus, §§ 283 b Abs. 3, 283 Abs. 6 StGB. Die Tathandlungen müssen in tätsächlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen, vgl BGH v. 20.2.1987 - 3 StR 408/78, BGHSt 28, 231( 234).Der Zusammenhang wird aufgrund der Verwirklichung der Tathandlung regelmäßig vermutet und muss widerlegt werden, vgl. OLG Hamburg v. 31.10.1986 - 2 Ss 98/86, NJW 1987, 1342(1343).

Zur Abgrenzung:

Hat der Täter dagegen die Krise fahrlässig nicht erkannt, so liegt der Straftatbestand des § 283 Abs. 4 Nr. 1 StGB vor.
Für den Fall, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung leichtfertig herbeigeführt wrude, liegt ein Bankrott vor gemäß § 283 Abs. 2 bzw. Abs. 4 Nr 2 oder Abs. 5 Nr. 2 StGB.
Auf Grund seines Auffangcharakters ist § 283 b zu § 283 Abs. 1 Nr. 5-7 StGB subsidiär, vgl BGH v. 16.5.1984 - 3 StR 162/84, NStZ 1984, 455.
Die Strafandrohung ist niedriger als die des § 283 StGB. Wenn der Täter zunächst nur § 283b StGB verwirklicht und dieser dann aber wegen des Eintritts einer Krise in die Verwirklichung von § 283 Abs. 1 Nr. 5-7 StGB übergeht, tritt § 283 b StGB hinter § 283 zurück, vgl Tröndle/ Fischer , StGB § 283 b Rz. 1.


17.05.2003 Verletzung der Buchführungspflicht ( BGH )
Information Die Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283 b StGB stellt die Verletzung von Bilanzierungspflichten im Vorraum oder in Unkenntnis der Krise unter Strafe. Muß vom Gericht ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen der verspäteten Bilanzerstellung und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft festgestellt werden ?   Ansehen pdf anzeigen
Verfasser:  Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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