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Wohnsitzwechsel anzeigen und die Folgen bei Mißachtung |
AG Charlottenburg, Beschluss vom 14.09.2011 - 63 c IN 3726/09, ZInsO 2012, 297. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Nichtanzeige des Wohnsitzwechsels verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Ein Schuldner, der die Befreiung von Verbindlichkeiten von 05 Mio Euro begehrt, einen Umzug über Monate nicht mitteilt und überdies meint, mit dem Einwand, es sei doch gleichgültig, wo sein Verfahren durchgeführt werde und sich dadurch über zwingende Zuständigkeitsbestimmungen hinwegsetzt, handelt nicht mit der gebotenen Sorgfalt, die seine Gläubiger von ihm erwarten dürfen. ZInsO 12/2012 S. 532 |
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