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Insolvenzrecht A bis Z
Benachteiligung / Benachteiligungsvorsatz
I. Gesetzestext

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, § 133 Abs.1 S.1 InsO.

Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte, § 133 Abs.1 S.2 InsO.

II. Voraussetzung

1. Allgemeines

Nach § 133 Abs.1 InsO setzt eine Anfechtung wegen  vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 InsO voraus, dass der Schuldner in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit  Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Rechtshandlungen vorgenommen hat und der Anfechtungsgegjner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte.

2. Benachteiligungsvorsatz

Mit Benachteiligungsvorsatz handelt, wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge kennt und billigt.

3. Kongruente Deckung

Bei einem Rechtsgeschäft mit  kongruenter Deckung sind an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen, ZInsO 11/2012 S. 493 ff.

4. Benachteiligungsvorsatz bei Zahlungsunfähigkeit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit zahlungsunfähig war ( BGH, Urteil vom 24.05.2007 IX ZR 97/06, ZInsO 2007. 819; ZInsO 11/2012
S. 493 ff.

5.Kenntnis von Umständen

Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs.1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hindeuten, vgl. ZInsO 11/2012 S. 493 ff.

6. Subjektiive Voraussetzungen / Aufgaben des Tatrichters

Die subjektiven Voraussetzungen des Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisse der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen, vgl BGH, Urteil vom 01.07.2011 IX ZR 70/08 ZI(nsO 2010, 1598 Rdnr. 9; ZInsO 11/2012 S.493.

III. Weitere Fälle

1. Scheckübergabe an Vollziehungsperson

Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuldner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt, vgl BGH Beschluss vom 19.12.2009 IX ZR 22/07NZI 2009, 312 = ZIP 2009, 728 = ZInsO 2009, 717.

2. Ratenzahlung an Gerichtsvollzieher nach fruchtloser Zwangsvollstreckung

Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach furchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar ( Ergänzung zu BGHZ 155, 75 = ZIP 2003, 1506; BGHZ 162, 132 = ZIP 2005, 494). BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 128/08 (OLG Karlsruhe)= ZIP 2010, 191 = BeckRS 201001613.


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