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Insolvenzrecht A bis Z
Selbständiger
Für (aktuell) Selbständige, die insolvent sind, gilt das Regelinsolvenz-verfahren, d.h. Sie müssen nicht obligatorisch ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen- wie beim Verbraucher-insolvenzverfahren.

Welche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind innerhalb eines Insolvenzverfahrens pfändbar? Dazu BGH, Beschl.v.19.5.2011 IX ZB 94/09

Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann gemäß § 850 i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Betrag belassen wird.


Chance Insolvenzplan

Vorteilhaft ist für ( aktuell ) Selbständige, daß diese die Chance haben, innerhalb  des eröffneten Insolvenzverfahrens, über den Insolvenzplan zu einer vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens zu kommen und zu der angestrebten Schuldenbefreiung, vgl hierzu:
www.insolvenzplan-als-chance.com



15.11.2011 Arzt in Insolvenz: Pfändungsfreies Einkommen, berufsbedingte Ausgaben, Restschuldbefreiung, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten, Wohlverhaltensphase und Neugläubiger
Information

Wenn ein/eine Arzt/Ärztin -nachfolgend aus Vereinfachungsgründen nur Arzt genannt- nicht mehr zahlungsfähig ist, kann er oder ein Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.  Auch nach Einleitung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann die Praxis fortgeführt werden.
Welches Einkommen des Arztes ist pfändungsfrei?

I. Phase des normalen Insolvenzverfahrens

1. Alle Einkünfte sind Masse
Einkünfte, die ein insolventer Arzt aus selbstständiger Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, stellen in vollem Umfang und ohne Abzug für beruflich bedingte Ausgaben Insolvenzmasse dar.

2. Pfändungsfreier Betrag muss beantragt werden
Antrag Der Arzt kann
für seine nicht wiederkehrenden Einkünfte gemäß § 850i ZPO einen Antrag auf Belassung eines pfändungsfreien Betrages stellen. Das Gericht entscheidet dann durch Beschluss gemäß § 36 Abs.1 S.2 InsO.

3. Verstoß gegen Pflichten
Wenn der Arzt aus der Barkasse der Praxis Mittel ohne Zustimmung des  Insolvenzverwalters entnimmt, kann ihmdie Restschuldbefreiung wegen Verstößes gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäß § 290 Abs.1 Nr.5 InsO versagt werden, vgl . Entscheidung des BGH im Fall einer Psychologin vom 20. 3. 2003 – IX ZB 388/02 und eine andere Entscheidung des BGH im Fall eines Arztes, vgl. Beschluss vom 19. 5. 2011 - IX ZB 94/09.

II. Wohlverhaltensphase

1. Zahlungen wie im Arbeitsverhältnis
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens folgt die sogenannte Wohlverhaltensphase. In dieser Phase hat der selbständig tätige Arzt die Insolvenzgläubiger gemäß § 295 II InsO durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis ausüben würde. Die Vorausabtretung pfändbarer Arbeitsbezüge greift beim selbständig Tätigen nicht. 


2. Keine Gefährdung der Praxis
Welche Mittel vom Arzt an den Treuhänder abzuführen sind, hängt davon ab, dass der Bestand des Betriebs nicht gefährdet und notwendige Investitionen gesichert sind.


3. Keine Schlechterstellung
Gemäß § 295 II InsO muss der Arzt die Gläubiger im Ergebnis über die gesamte Dauer der Wohlverhaltensperiode nicht schlechter stellen, als wenn er ein Dienstverhältnis eingegangen wäre.


4. Vergleichsmaßstab
Vergleichsmaßstab ist was der Arzt unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner Vortätigkeiten in abhängigen Beschäftigungsverhältnis an Arbeitsentgelt hätte verdienen können- sei es auch als angestellter Geschäftsführer unter Berücksichtigung  des Geschäftsergebnisses. Es widerspricht es dem Zweck der Wohlverhaltensperiode, daß der Schuldner ein beträchtliches Vermögen anhäuft.

5. Zugriff von Neugläubigern
Neugläubigern ist der Zugriff auf das Schuldnervermögen während der Dauer der Wohlverhaltensperiode nicht verboten. Einkünfte des selbständig tätigen Arztes sind nicht vor dem Zugriff von Neugläubigern geschützt.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
25.03.2004 Pfändbare Einkünfte von Freiberuflern und Gewerbetreibenden
Information §§ 850 ff ZPO, 850i ZPO; ZInsO 2003,413 Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfang ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850 i ZPO beantragen, daß ihm von seinem durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird. Besteht jetzt zwangsläufig die Pflicht des Treuhänders zur Inbesitznahme der pfändbaren Forderungen ?
Richter des IX. Zivilsenats des BGH haben klargestellt, daß keine Verpflichtung des Verwalters besteht, Forderungen aus der Fortführung der selbständigen Tätigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren über das Anderkonto einzuziehen. Der Verwalter kann durchaus andere Lösungen mit dem Schuldner vereinbaren.

Voraussetzung ist, daß der Schuldner kooperativ ist.

Wie kann vorgegangen werden ?

ZVI 1/2004 S. 3 ff
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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
20.03.2003 Einkünfte eines Selbstständigen in der Insolvenz
Information §§ 289,290,312 Abs.2, 35, 36, 148, Abs. 157, 313 Abs.1 InsO; 850i ZPO Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzerröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfändfreier Anteil belassen wird. Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f Abs.1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen. Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen. BGH, Beschl. v. 20.03.2003 - IX ZB 388/02 Vorinstanzen: LG Trier, AG Trier insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer

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