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Insolvenzrecht A bis Z
Beratungsgebühr /Erstberatungsgebühr von Rechtsanwälten
Musterfall:

Herr Müller ist Vermieter einer Wohnung. Mieter ist Herr Preller.
Er zahlt über Monate keine Miete. Herr Müller erwirkt einen Vollstreckungsbescheid und versucht ergebnislos die Zwangsvollstreckung. Das Finanzamt stellt dann einen Insolvenzantrag gegen Preller.

Herr Müller möchte sich bei einem Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Insolvenzrecht über seine Rechte gegen den insolventen Mieter beraten lassen.

Kann der Vermieter kündigen?
Wenn ja, mit welcher Frist?
Hat er ein Vermieterpfandrecht?
Wenn ja, für welchen Zeitraum?
Was passiert mit der Miete für die Zeit der vorläufigen Verwaltung und Was mit der Miete nach Eröffnung des Verfahrens? uvm.


Was kostet eine Erstberatung??


1. Verbraucher

Ohne Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung ist der Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Abrechnung grundsätzlich an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden.

Hier ist bestimmt, dass der beratende Rechtsanwalt eine mit dem Mandant schriftlich vereinbarte Vergütung abrechnen und deren Zahlung durchsetzen darf. Besteht keine schriftliche Verereinbarung gelten die üblichen Kosten.

Für Verbraucher sind die Gebühren bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung für eine Erstberatung auf 190,00 € und für eine weitergehende Beratung auf 250,00 € begrenzt (zzgl. Auslagen und MWSt.).
Im Höchstfall sind von einem Verbraucher für eine Erstberatung insgesamt 243,60 € (190,00 € + 20,00 € (Auslagen) + 33,60 € (16 % Mehrwertsteuer)zu bezahlen.

Bei einer späteren Beauftragung in derselben Sache, sind die Beratungsgebühren auf die dann entstehenden Gebühren anzurechnen.


2. Nichtverbraucher

Für Nichtberbraucher gelten die üblichen Sätze, welche von Stadt zu Stadt unterschiedlich hoch sein können. In Frankfurt und München gibt es meist höhere Stundensätze als in Berlin oder Dresden.
Ich berechne einen durchschnittlichen Stundensatz von 200 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies hängt ab von dem Schwierigkeitsgrad und Haftungsrisiko. Ich berate beispielsweise nicht für 200 Euro, wenn ich dann für viele 100.000 Euro im Risiko stehe. Das Honorar muss daher vor Beginn der Beratung besprochen und festgelegt werden.


3. Was ist eine Beratungsgebühr und wann entsteht eine Geschäftsgebühr?

Die Beratungsgebühr entsteht nach dem RVG für den mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

Eine andere gebührenpflichtige Tätigkeit liegt vor, wenn der Anwalt mit der Gegenseite korrespondiert oder telefoniert. Dann entsteht eine sog. Geschäftsgebühr, für welche ein fester Rahmen nach Gegenstandswert vorgegeben ist.

Zu den Gebühren für den Rechtsanwalt kommen noch hinzu die Mehrwertsteuer von derzeit 19 % sowie die Auslagenpauschale, die höchsten 20,00 € beträgt.


Zurück zum Beispiel:

Eine Vergütungsvereinbarung besteht nicht zwischen dem Anwalt und Herrn Müller. Es findet deshalt das RVG als übliche Vergütung Anwendung.

Da Herr Müller kein gewerblicher Vermieter ist (nur eine Wohnung wird vermietet) gilt er als Verbraucher.
Es fand nur eine Beratung statt, mithin kann nur eine Erstberatung im Sinne des RVG abgerechnet werden.

Unabhängig vom tatsächlichen Gegenstandswert (der hier der Jahresmiete von 12 x 600,00 € = 7.200,00 € entspechen würde) besteht somit für Herrn Müller eine begrenzte Anwaltsgebühr, zu deren Zahlung er verpflichtet ist.
Es handelt sich um die Erstberatungsgebühr von 190,00 € zzgl. Auslagen und MWSt, in Suimme 243,60 €.

Sollte die Gebührennote des Anwaltes darüber liegen, muss der überschiessende Betrag nicht bezahlt werden.

Der Tipp am Schluß:

Gleich zu Beginn der Beratung das Honorar genau besprechen und fixieren. damit Überraschungen oder Missverständnisse ausbleiben.

Bei Fragen und Problemen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

RA Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt
Fachanwalt

kulzer@pkl.com

23.04.2012 Erstberatung eines Vermieters wegen seinen Rechten gegen einen insolventen Mieter: Welche Kosten entstehen?
Information Musterfall:

Herr Müller ist Vermieter einer Wohnung. Mieter ist Herr Preller.
Er zahlt über Monate keine Miete. Herr Müller erwirkt einen Vollstreckungsbescheid und versucht ergebnislos die Zwangsvollstreckung. Das Finanzamt stellt dann einen Insolvenzantrag gegen Preller.

Herr Müller möchte sich bei einem Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Insolvenzrecht über seine Rechte gegen den insolventen Mieter beraten lassen.

Kann der Vermieter kündigen?
Wenn ja, mit welcher Frist?
Hat er ein Vermieterpfandrecht?
Wenn ja, für welchen Zeitraum?
Was passiert mit der Miete für die Zeit der vorläufigen Verwaltung und Was mit der Miete nach Eröffnung des Verfahrens? uvm.


Was kostet eine Erstberatung??


1. Verbraucher

Ohne Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung ist der Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Abrechnung grundsätzlich an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden.

Hier ist bestimmt, dass der beratende Rechtsanwalt eine mit dem Mandant schriftlich vereinbarte Vergütung abrechnen und deren Zahlung durchsetzen darf. Besteht keine schriftliche Verereinbarung gelten die üblichen Kosten.

Für Verbraucher sind die Gebühren bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung für eine Erstberatung auf 190,00 € und für eine weitergehende Beratung auf 250,00 € begrenzt (zzgl. Auslagen und MWSt.).
Im Höchstfall sind von einem Verbraucher für eine Erstberatung insgesamt 243,60 € (190,00 € + 20,00 € (Auslagen) + 33,60 € (16 % Mehrwertsteuer)zu bezahlen.

Bei einer späteren Beauftragung in derselben Sache, sind die Beratungsgebühren auf die dann entstehenden Gebühren anzurechnen.


2. Nichtverbraucher

Für Nichtberbraucher gelten die üblichen Sätze, welche von Stadt zu Stadt unterschiedlich hoch sein können. In Frankfurt und München gibt es meist höhere Stundensätze als in Berlin oder Dresden.
Ich berechne einen durchschnittlichen Stundensatz von 200 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies hängt ab von dem Schwierigkeitsgrad und Haftungsrisiko. Ich berate beispielsweise nicht für 200 Euro, wenn ich dann für viele 100.000 Euro im Risiko stehe. Das Honorar muss daher vor Beginn der Beratung besprochen und festgelegt werden.


3. Was ist eine Beratungsgebühr und wann entsteht eine Geschäftsgebühr?

Die Beratungsgebühr entsteht nach dem RVG für den mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

Eine andere gebührenpflichtige Tätigkeit liegt vor, wenn der Anwalt mit der Gegenseite korrespondiert oder telefoniert. Dann entsteht eine sog. Geschäftsgebühr, für welche ein fester Rahmen nach Gegenstandswert vorgegeben ist.

Zu den Gebühren für den Rechtsanwalt kommen noch hinzu die Mehrwertsteuer von derzeit 19 % sowie die Auslagenpauschale, die höchsten 20,00 € beträgt.


Zurück zum Beispiel:

Eine Vergütungsvereinbarung besteht nicht zwischen dem Anwalt und Herrn Müller. Es findet deshalt das RVG als übliche Vergütung Anwendung.

Da Herr Müller kein gewerblicher Vermieter ist (nur eine Wohnung wird vermietet) gilt er als Verbraucher.
Es fand nur eine Beratung statt, mithin kann nur eine Erstberatung im Sinne des RVG abgerechnet werden.

Unabhängig vom tatsächlichen Gegenstandswert (der hier der Jahresmiete von 12 x 600,00 € = 7.200,00 € entspechen würde) besteht somit für Herrn Müller eine begrenzte Anwaltsgebühr, zu deren Zahlung er verpflichtet ist.
Es handelt sich um die Erstberatungsgebühr von 190,00 € zzgl. Auslagen und MWSt, in Suimme 243,60 €.

Sollte die Gebührennote des Anwaltes darüber liegen, muss der überschiessende Betrag nicht bezahlt werden.

Der Tipp zum Schluß:

Gleich zu Beginn der Beratung das Honorar genau besprechen und fixieren. damit Überraschungen oder Missverständnisse ausbleiben.

Bei Fragen und Problemen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

RA Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt
Fachanwalt

kulzer@pkl.com
0351 8110233
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt Fachanwalt

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