Nach Art. 2 Abs.1 GG hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt oder gegen die verfasssungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
In der Insolvenz gibt es gesetzliche Beschränkungen der freien Entfaltung.
Das Persönlichkeitsrecht schützt eine Reihe besonderer Persönlichkeitsrechte wie Urheberrecht, Namensrecht, Leben, Körper, Freiheit.
Die Rechtsprechung hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus den Grundwertentscheidungen des Grundgesetes entwickelt. Teil des allgemeinenen Persönlichkeitsrecht ist das Recht auf informelle Selbstbestimmung.
Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, z.B durch eine falsche Berichtserstattung, kann sich eine Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht ergeben.
Möglich ist auch, dass ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden kann oder - z.B. bei falschen Pressemittelungen- ein Berichtigungsanspruch gemäß § 1004 BGB. Die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes für immaterielle Schäden hat sich -aus Gründen der Abschreckung- in letzter Zeit erheblich erhöht.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs BGH, Urteil vom 11. März 2008- VI ZR 7/07, NJW 2008, S. 2110.haben auch juristischen Personen (GmbH, AG) oder Personengesellschaften(GbR, KG), ein Persönlichkeitsrecht, das als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB den sozialen Geltungs- und Achtungsanspruch von Unternehmen schützen soll.
Gegenüber Spezial- Schutzvorschriften hat es den Vorteil, dass die Voraussetzungen einfacher dazulegen als die Voraussetzungen des Wettbewerbsrechts, das immer ein Wettbewerbsverhältnis erfordert.
Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb können nach einer Auffassung nebeneinander zur Anwendung kommen. Nach anderer Auffassung ist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht Teil des Rechts am Gewerbebetrieb oder sogar deckungsgleich mit diesem.
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