|
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss |
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen findet gemäß § 803 Abs.1 ZPO durch Pfändung statt.
Die Folgen der Pfändung ist die Verstrickung und das Entstehen eines Pfändungspfandrechts.
Durch das Pfändungspfandrecht hat der Gläubiger das Recht, seine Befriedigung aus dem gepfändeten Gegenstand zu suchen. gemäß § 804 ZPO.
Das Vollstreckungsgericht erläßt auf Antrag eines Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß´§§ 829, 835 ZPO.
Die Pfändung bleibt solange wirksam, bis die Forderung getilgt ist.
Der Pfändungs- und Überweisungbeschluss muss aus Gründen der Verkehrs- und Rechtssicherheit dem Bestimmtheitsgebot und der Publizitätswirkung Rechnung tragen, vgl. BGH NJW 1975, 980 u.v.m.
Er muss |
|
|