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Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit |
Der Schuldner kann das Schutzschirmverfahren nur dann nutzen, wenn er dem Gericht zusammen mit dem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers oder eines anderen Sachverständigen vorlegt, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen überschuldet ist oder Zahlungsunfähigkeit droht, diese aber noch nicht eingetreten ist, und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Aus dem Gesetz geht nicht hervor, welche Anforderungen an die Bescheinigung zu stellen sind. Das IDW veröffentlichte daher als Hilfestellung für Wirtschaftsprüfer den Entwurf eines IDW Standards: Bescheinigung nach § 270b InsO (IDW ES 9).
Mit dem Entwurf werden die Anforderungen an den mit der Bescheinigung Beauftragten an den Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten sowie an den Inhalt der Bescheinigung erläutert. |
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