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Antragsvoraussetzungen Insolvenzantrag (eigener) |
Der Eigenantrag muss nach der Reform der Insolvenzordnung durch das ESUG ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie eine Vollständigkeitserklärung enthalten. Fehlt diese, ist der Antrag unzulässig mit allen Konsequenzen, das heißt, dass z.B. bei einer Kapitalgesellschaft eine Insolvenzverschleppung vorliegen kann, § 15a Abs.4 InsO. Bei einem Antrag auf Eigenverwaltung werden die Soll-Angaben nach § 13 S.4 InsO zu Pflichtangaben.
Im Einzelnen:
Für einen zulässigen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen nach der Insolvenzrechtsreform von 2012 (ESUG) vorgelegt werden:
1. Gläubigerverzeichnis, § 13 Abs.1 Satz 3 InsO
2. Gläubigergruppen
Strukturierung des Gläubigerverzeichnisses nach Gläubigergruppen (soweit der Schuldner einen laufenden Geschäftsbetrieb hat und er ein Merkmal von § 13 Abs.1 S.5 InsO erfüllt
- Eigenverwaltung beantragt
- zwei Merkmale des § 22 a Abs.1 InsO sind erfüllt
- vorläufiger Gläubigerausschuss wird beantragt
3. Größenkriterin
Angaben zu den Größenkriterien des Unternehmens, § 13 Abs.1 S.5
4. Vollständigkeitserklärung
Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung gemäß § 13 Abs.1 S.7 InsO |
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