§ 27 InsO
(1) Ernennung des Insolvenzverwalters.
(2) Inhalt des Eröffnungsbeschlusses:
1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; 3. die Stunde der Eröffnung; 4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat; 5. die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen.
Wenn das Gericht den Vorgeschlagenen nicht kennt, ist eine Ablehnung schwer möglich.
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