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Mandatsende |
Die haftpflichtrechtliche Bedeutung der Mandatsbeendigung liegt vor allem in dem Wegfall der Pflichten, vgl. Borgmann/Jungk/Grams Anwaltshaftung 4. Auflage § 15 Rdnr. 96 ff.
1. Die Erreichung des Vertragszwecks
Die Auftragserledigung führt zum natürlichen Ende des Mandats.
Es kommt auf den Umfang der im zusammenhängenden Pflchten an BGH WM 1984, 1318. Außergerichtlich: rührt sich der Mandant nicht, kann dies eine praktisches Ende des Mandats bedeuten, vgl. Borg § 15 Rdnr. 104.
2. Kündigung des Anwaltsvertrags
3. Beendigung des Mandats durch Insolvenz des Auftraggebers
4. Tod des Rechtsanwalts |
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