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Insolvenzrecht A bis Z
ESUG
Das ESUG trat zum 1. März 2012 in Kraft. 


1. Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

Es gibt Schwellenwerte, ab denen der Einsatz eines vorläufigen Gläubigerausschusses zwingend ist. Schwellenwert ist die Größe einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft nach § 267 HGB. Unterhalb der Schwellenwerte soll ein vorläufiger Gläubigerausschuss auf Antrag eingesetzt werden. Im Antrag müssen (mindestens 2) geeignete Mitglieder benannt werden, die ihr Einverständnis belegen. Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses können Gläubiger oder von ihnen bestellte Vertreter sein.

2. Verwalterauswahl

Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter soll kompetent und unabhängig sein.
Der Einfluss der Gläubiger und des Schuldners auf die Verwalterauswahl wurde gestärkt:

Soweit ein Rechtsanwalt schon einmal mit einer allgemeinen Beratung des Schuldners oder des schuldnerischen Unternehmens befasst war, ist nach der Gesetzesreform die Unabhängigkeit des Verwalters nicht ausgeschlossen.

Wenn der Rechtsanwalt jedoch bereits einen Insolvenzplan erstellt, ist die Unabhängigkeit nicht mehr gegeben. Bei größeren Insolvenzverfahren mit einem obligatorischen Gläubigerausschuss, ist dieser an der Verwalterauswahl zu beteiligen.

Der Ausschuss kann, wenn er nicht vor der Bestellung angehört wurde, auch noch in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum vorläufigen Insolvenzverwalter wählen.

3. Verbesserung des Insolvenzplanverfahrens

a) Verfahrensbegleitende Pläne

Insolvenzplanverfahren können nach dem ESUG auch durchgeführt werden, wenn sie nicht verfahrensbeendend, sondern auch verfahrensleitend bzw nur Teilpläne sind, vgl. 217, 258 InsO.

b) Einfache Fehlerberichtigung

Der Verwalter kann ermächtigt werden, Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen und ohne neues Gläubigervotum offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.

c) debt equity swap

Im Plan kann ein debt-equity-swap vereinbart werden. In die Rechte bisheriger Gesellschafter kann eingegriffen und Gläubiger mit deren Zustimmung zu Gesellschaftern gemacht werden.

d) Einschränkung der Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Insolvenzplans haben zwar immer noch aufschiebende Wirkung, jedoch kann das Landgericht die sofortige Beschwerde grundsätzlich unverzüglich zurückweisen, wenn dies als Ergebnis einer Abwägung sinnvoll erscheint.

Der Beschwerdeführer ist notfalls später zu entschädigen.

4. Schutzschirmverfahren

Es gibt jetzt ein Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO.
Um dorthin zu gelangen, muss ein Insolvenzspezialist eine Bescheinigung ausstellen, dass keine Zahlungsunfähigkeit, aber eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

Das Gericht ordnet dann auf Antrag einen Vollstreckungsschutz an und setzt einen vorläufigen Sachwalter ein. Der eigenverwaltende Schuldner darf weiter über sein Vermögen verfügen und kann zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt werden.



Stichwörter:

ESUG, Sachkompetenz, vorläufiger Gläubigerausschuss, Verwalterauswahl, Unabhängigkeit, Insolvenzplan, Insolvenzplanverfahren, debt-equity-swap, Beschwerde, Schutzschirmverfahren, Zahlungsunfähigkeit, Vollstreckungsschutz, Eigenverwaltung.


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