Rechtswidrigkeitszusammenhang "Schutzzweck der Norm" Der entstandene Schaden durch eine Pflichtverletzung muss in den sachlichen Schutzbereich des SchutzG fallen, das heißt zu den Schäden gehören, die durch die Norm verhindert werden sollen, BGH NJW 2004, 356, NJW 2005, 3137/40; Palandt § 823 Rdnr. 58 Stichwort: Zurechnungszusammenhang
Die Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang hat Bedeutung bei der Verletzung eines Schutzgesetzes. Für rechtwidrig verursachte Schäden wird nach dieser Lehre nur dann gehaftet, wenn die übertretene Norm den Eintritt gerade dieser Schäden verhindern soll. Bei der Verschuldenshaftung ist daher zu fragen, ob der Zweck des konkret übertretenen Schutzgesetzes oder der verletzten Vertragsbestimmung darin liegt, daß gerade der eingetretene Schaden verhindert werden soll. Wieweit also der Normzweck reicht, ist eine Frage der Auslegung des Inhaltes der jeweiligen Vorschrift und muß in jedem Fall konkret geprüft werden. Grünstreifen-Fall
Eine der grundlegenden Entscheidungen, in denen die Inadäquanz der Adäquanzlehre deutlich und die Tauglichkeit der Schutzbereichslehre belegt wird, zeigt der Grünstreifen-Fall:
BGH vom 16.02.1972, Az: VI ZR 128/70
Dem für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen sind in der Regel nicht auch die Schäden zuzurechnen, die nachfolgende Kraftfahrer dadurch anrichten, daß sie, um die Unfallstelle umgehen zu können, über den Radweg und Fußweg der unfallbedingt gesperrten Straße fahren.
Rechtswidrigkeitszusammenhang bei fehlerhafter Anlageberatung
Die Haftung bei fehlerhafter Anlageberatung über das Wesen von Aktien oder Zertifikaten besteht (nicht nur beim eigentlichen Risiko dieser Papiere), sondern auch beim Sonderfall des Anlagerisikos durch Kursmanipulationen, welches als Fall der Risikoerhöhung einzustufen ist. Kursmanipulationen stellen kein Anlagerisiko dar, über welches unmittelbar aufzuklären war, sie stellen aber ein Anlagerisiko dar, dessen Wahrscheinlichkeit schon durch die ursprünglich fehlerhafte Anlageberatung nicht unerheblich erhöht wurde. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasst daher die Verwirklichung des Anlagerisikos der Kursmanipulationen, obwohl die fehlerhafte Beratung zunächst in der fehlerhaften bzw fehlenden Aufklärung bzw Beratung über das grundsätzliche Risiko des Investments in Aktien bzw Zertifikaten bestand.
Rechtswidrigkeitszusammenhang bei Behandlungsfehlern
Behandlungsfehler; Befunderhebung; Zufallsbefund; Schutzzweckzusammenhang/Rechtswidrigkeitszusammenhang;
OLG Zweibrücken (5 U 9/01), Urteil vom 21.08.2001
Fundstelle: OLGReport-Zweibrücken 2002, 470
Rechtswidrigkeitszusammenhang im Strafrecht
bedeutet, dass die Gefahr durch die Tathandlung verursacht wurde und ihren Grund gerade in dem Fehlverhalten hat, das die einzelne Tathandlung beschreibt.
vgl. Lackner/Kuhl StGB 2007 (26. Aufl.) StGB §315 c Abs.1 Rn.27 - Rn. 27
Beweislast
Grundsätzlich trifft die Beweislast den Geschädigten
Palandt § 823 Rdnr. 81 |