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Insolvenzrecht A bis Z
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Regelungen des ESUG zum Debt-Equity Swap

Gemäß § 225a Abs.1 InsO neue Fassung bleiben die Anteilsrechte der am Schuldner beteiligten Personen unberührt, es sei denn, dass der Insolvenzplan etwas anderes bestimmt.

Hierbei können im Insolvenzplan alle Regelungen getroffen werden,
die auch gesellschaftsrechtlich zulässig sind, § 225 a Abs.3 InsO n.F..



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