Tod des Schuldners im laufenden Regelinsolvenzverfahren
Stirbt der Schuldner nach der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens, geht das Verfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren über.
Es gelten die §§ 315 ff InsO mit der Folge, dass der Erbe an Stelle des Erblassers als Schuldner in das Verfahren eintritt.
Literatur:
Siegmann: Der Tod des Schuldners im Insolvenzverfahren (ZEV 2000, 345) |