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Insolvenzrecht A bis Z
Gesellschaftersicherheit

Zur Insolvenzanfechtung einer Gesellschaftersicherheit bei Doppelbesicherung  des Gläubigers - BGH, Urt. v. 01.12.2011, IX ZR 11/11

Mit Urteil vom 01.12.2011 (Az. IX ZR 11/11, ZIP 2011, 2417) hat der IX. Senat des Bundesgerichtshofs für den Insolvenzverwalter eine Möglichkeit der Mehrung der Masse und gleichzeitig auch ein großes Haftungsrisiko für Gesellschafter geschaffen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Sparkasse der GmbH und späteren Insolvenzschuldnerin ein Darlehen ausgereicht. Dieses war zum einen durch Teile des Anlagevermögens der GmbH und zum anderen durch im Eigentum des Alleingesellschafters und Geschäftsführers stehenden Grundbesitz besichert (sog. Doppelbesicherung).

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertete der Insolvenzverwalter das zur Sicherheit dienende Anlagevermögen und führte den Erlös unter Berücksichtigung der entsprechenden Kostenpauschalen und Umsatzsteuer (§§ 166, 170, 171 InsO) an die gesicherte Sparkasse ab. Er verlangte anschließend vom Alleingesellschafter die Erstattung des an die Sicherungsgläubigerin ausgekehrten Betrages. Dies bestätigte der BGH.

Es handelt sich um den klassischen Fall einer Doppelbesicherung von Verbindlichkeiten. In der herkömmlichen Konstellation führt der Gesellschafter-Geschäftsführer die Verbindlichkeit der späteren Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und meist schon vor Insolvenzantragstellung zurück, damit eine von ihm gestellte Sicherheit frei wird. Dieses für ihn günstige, für die Gläubigergemeinschaft aber nachteilige Ergebnis kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung durch eine Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO mit der Folge eines Erstattungsanspruchs gegen den Gesellschafter gemäß § 143 Abs. 2 S. 1 InsO korrigieren.

Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Gesellschaftersicherheit vorrangig verwertet wird. Erfolgt dies vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ordnet § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Regressforderung des Gesellschafters gegen die insolvente Gesellschaft als nachrangig ein. Ist die Sicherheit noch nicht verwertet, so bestimmt § 44a InsO, dass der Sicherungsgläubiger nur eine quotale Befriedigung seines Ausfalls verlangen kann.

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die von dem Gesellschafter geleistete Sicherheit aber erst nach dem Insolvenzantrag und vor allem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters frei. Ein Blick in das Gesetz zeigt, dass der Gesetzgeber für diesen Fall keinen Anfechtungstatbestand normiert hat.

Dies erkennt auch der IX. Senat (Urt. v. 01.12.2011 - IX ZR 11/11, ZIP 2011, 2417, Rn. 19) und begründet einen Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gemäß § 143 Abs. 3 InsO analog mit einer entsprechenden vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Gesetzeslücke.

Bei wertender Betrachtung bestehe kein Unterschied zwischen der Rückzahlung eines gesellschaftergesicherten Darlehens innerhalb der Fristen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO (d.h. vor Eröffnung) und derjenigen nach Eröffnung. Hinzu trete, dass dem Gesetz die Anfechtung von Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht fremd sei, wie § 147 InsO zeige. Eine Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei keine für das Anfechtungsrecht schlechthin unentbehrliche Voraussetzung. Die Gesetzgebungsgeschichte des MoMiG enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber das vorliegende Problem bewusst nicht geregelt habe.

Maßgeblich ist damit allein, ob eine Sicherheit des Gesellschafters - wie in dem gesetzlich geregelten Fall des § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3 InsO - durch Mittel der Gesellschaft frei wird. Für den Insolvenzverwalter bedeutet dies, dass er bei jeder Verwertung von Anlage- oder Umlaufvermögen in dem jeweiligen Insolvenzverfahren prüfen muss, ob ein Fall der Doppelbesicherung durch Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen vorliegt. In diesem Fall muss er einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter verfolgen.

Das Urteil des BGH zeigt, dass die Kenntnis des Gesetzestextes für eine erfolgreiche Insolvenzverwaltung allein nicht ausreichend ist, sondern stets die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt werden muss. Übersieht der Insolvenzverwalter den skizzierten Erstattungsanspruch oder lässt er ihn gar vor Verfahrensabschluss verjähren, kann dies einen Haftungsfall begründen.


05.06.2023 Befreiung aus einer Bürgschaft- Befriedigung des Darlehensgebers aus einer Gesellschaftersicherheit - Anfechtung
Information

1. Fall zur Befriedigung des Darlehensgebers aus der Verwertung einer Gesellschaftssicherheitm vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2021 – IX ZR 201/20 

B war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der später in die Insolvenz geratenen G-GmbH. Die C-Bank gewährte der G-GmbH  ein Darlehen.

Die GmbH trat der Bank im Rahmen einer Globalzession sicherungshalber alle ihre Ansprüche aus sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ab. 

B stellte gegenüber der C- Bank  eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft. 

Nach Insolvenzeröffnung nahm die C-Bank den B aus seiner Bürgschaft in Höhe des offenen Darlehens in Anspruch. 

Der Insolvenzverwalter forderte im Wege der Insolvenzanfechtung von B Zahlungen von Kunden, die bei der C-Bank eingingen  in Höhe von 35.000 Euro zurück, gemäß §§ 143 Abs. 3, 135 InsO zurück.

Gegen diese Klage erhob der beklagte Gesellschafter die Einrede der Verjährung. Auf die Berufung des Insolvenzverwalters gab das Oberlandesgericht der Klage statt. 

Der BGH sah in dieser Konstellation das Vorliegen eines Anfechtungsanspruchs des Insolvenzver-walters nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 S. 1 InsO , weil in der Auszahlung des Verwertungserlöses an die Bank aufgrund der Globalzession der GmbH eine Gläubigerbenachteiligung läge.

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und so der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen jedenfalls erschwert oder verzögert wird sowie die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne die streitige Handlung günstiger gewesen wären.

Durch das Eingehen der Bürgschaft habe sich der Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten GmbH-Verbindlichkeit verpflichtet. 

Nach § 135 Abs. 2 InsO ist jede, von einem Gesellschafter gewährte Sicherheit wie ein von diesem gewährtes Darlehen zu werten, womit der Gesellschafter lediglich nach allen anderen Gläubigern befriedigt werden darf.
im Fall des BGH hat jedoch die GmbH die Bank aus eigenen Mitteln (Kundenzahlungen) befriedigt habe, sei der Gesellschafter von seiner vorrangigen Befriedigungspflicht gegenüber den Gesellschaftsgläubigern in Höhe dieser Zahlungen befreit worden.

Dabei führe der Umstand, dass diese Gläubigerbefriedigung aus der Insolvenzmasse der GmbH erfolgte und diese dadurch gemindert habe, zusätzlich dazu, dass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der übrigen Insolvenzgläubiger verschlechtert haben. Hätte der Gesellschafter nämlich seiner Verpflichtung entsprechend die Bank als Erstes befriedigt, wäre die Insolvenzmasse um den aus den Kundenzahlungen erstatteten Betrag größer.

Aus § 135 InsO folgt für den Gesellschafter, der für eine Darlehensrückzahlungsforderung eine Sicherheit (hier: Bürgschaft) gewährt hat, dass er, wenn die Gesellschaft den Darlehensgeber selbst befriedigt, diesen für ihn vorausgelegten Betrag gegenüber der Gesellschaft zu erstatten habe.

Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber im Befriedigungszeitpunkt aufgrund einer Verjährung der Sicherheit keinen durchsetzbaren Anspruch mehr gegen den sicherungsgebenden Gesellschafter hat. 

 

Fazit: Es liegt eine anfechtbare Gläubigerbenachteiligung vor,  auch wenn der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Befriedigung seiner Forderung den Gesellschafter nicht mehr aus der Sicherheit hätte in Anspruch nehmen können.

 

2. Fall:  BGH v. 1.12.2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 = ZIP 2011, 2417: 

Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet.

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
28.09.2018 Haftung des Gesellschafters für Bürgschaften hier: Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung
Information Die Gesellschaft hatte einen Kontokorrent bei einer Bank.Der Gesellschafter verbürgte sich dafür.Der Kontokorrentkredit wurde durch Eingänge aus dem 'Forderungseinzug m letzten Jahr vor Insolvenzeinleitung auf 0 Euro zurückgeführt.Der Insolvenzverwalter nimmt den Bürgen in Anspruch, weil er als Gesellschafter für die Zahlung vorrangig hätte in Anspruch genommen werden müssen.So wird aus einer Bürgschaft ein großes Haftungsrisiko, auch wenn die Gesellschaft der Bank weitere werthaltige Sicherheiten gestellt hat.

Dazu entschied der Bundesgerichtshof:
Tilgt eine Gesellschaft ein von ihr selbst und ihrem Gesellschafter besichertes Darlehen gegenüber dem Darlehensgeber, liegt die Gläubigerbenachteiligung bei der Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung in dem Abfluss der Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen, weil der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet ist (im Anschluss an BGHZ 192, 9).

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  dies am 13. Juli 2017 (Vorsitzender Richter Prof. Dr. Kayser) entschiieden.

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter über das Vermögen der S. KG (nachfolgend: Schuldnerin) 2013 eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Beklagte ist alleiniger Kommanditist der Schuldnerin sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der S. GmbH, ihrer Komplementärin.

Die Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln (nachfolgend: Sparkasse) räumte der Schuldnerin für ihr Geschäftskonto eine Kreditlinie über 100.000 € ein.

Zur Sicherung der ihr gegenüber bestehenden Forderungen trat die Schuldnerin durch eine Globalabtretung sämtliche Kundenforderungen an die Sparkasse ab.

Als weitere Sicherheit übernahm der Beklagte gegenüber der Sparkasse eine auf 100.000 € beschränkte Bürgschaft.

Das Konto der Schuldnerin befand sich einen Monat vor dem Insolvenzantrag mit 98.678,27 € im Soll.

Auf die an die Beklagte abgetretenen Forderungen erbrachten Kunden Einzahlungen und Überweisungen auf das Konto der Schuldnerin, wodurch die Kreditlinie bis zum 12. Juli 2013 vollständig zurückgeführt wurde.

Der Kläger nimmt den Beklagten gemäß § 135 InsO auf Zahlung von 98.678,27 € in Anspruch.

Das Berufungsgericht hat nach Abweisung der Klage durch das Landgericht dem Begehren stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

Die Vorschrift des § 135 Abs. 2 InsO setze als Rechtshandlung der Gesellschaft eine Darlehensrückführung voraus, durch die eine Sicherheit des Gesellschafters frei werde.

Die Tilgung eines Kontokorrentkredits beruhe stets auf dem Kreditvertrag und damit auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin.

In der auf Kosten der Gesellschaft erlangten Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung liege die maßgebliche Gläubigerbenachteiligung.

Durch die Rückführung des Kontokorrentkredits seitens der Schuldnerin sei der Beklagte von seiner Haftung aus der Bürgschaft frei geworden.

Als Rechtsfolge begründeten §§ 135 Abs.2, 143 Abs.3 InsO einen unmittelbaren Anspruch auf den Wert der von dem Gesellschafter begebenen Sicherheit.

Danach solle die Gesellschaftersicherheit im wirtschaftlichen Ergebnis vorrangig verwertet werden.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

1. Anfechtbar ist gemäß eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag Befriedigung gewährt hat, wenn der Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit gestellt hatte oder als Bürge haftete.

Die Schuldnerin hat das ihr von der Sparkasse gewährte, durch die Bürgschaft des Beklagten besicherte Drittdarlehen innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Jahr getilgt.

Absatz 2 des § 135 InsO setzt als Rechtshandlung der Gesellschaft eine Darlehensrückführung voraus, durch die eine Sicherheit des Gesellschafters frei wird.

Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen.

Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung auslöst.

Die Rückführung eines Kontokorrentkredits beruht stets auch auf einer Rechtshandlung des Schuldners, weil etwaige Zahlungen nur nach Maßgabe der zwischen ihm und seinem Kreditinstitut getroffenen Kontokorrentabrede Tilgungswirkung entfalten..

Bei dieser Sachlage fußt die Darlehenserstattung, auch soweit sie aus Überweisungen und Einzahlungen von Kunden herrührt, auf dem mit der Sparkasse geschlossenen Kontokorrentvertrag als einer Rechtshandlung der Schuldnerin.

2. Die Kreditrückführung hat zu Lasten der Schuldnerin eine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst.

An einer Gläubigerbenachteiligung mangelt es nicht deswegen, weil die befriedigte Sparkasse für ihr Darlehen durch Forderungsabtretungen der Schuldnerin insolvenzfest gesichert war.

Vielmehr äußert sich die Gläubigerbenachteiligung in der Verwertung der als Bestandteil des Gesellschaftsvermögens an die Sparkasse abgetretenen Forderungen, weil der Beklagte aufgrund der übernommenen Bürgschaft im Verhältnis zur Schuldnerin zur vorrangigen Befriedigung der Sparkasse verpflichtet war. 

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten.

An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn der Gläubiger im Umfang der Zahlung insolvenzbeständig am Schuldnervermögen gesichert war (BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - IX ZR 245/14).

b) In Anwendung des § 135 Ans.2 InsO steht dem Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen, dass die Zahlungen der Schuldnerin im Verhältnis zu der insolvenzfest gesicherten Sparkasse unanfechtbar waren.
Die Gesellschaftsgläubiger werden stets benachteiligt, wenn ein durch den Gesellschafter besichertes Drittdarlehen aus Mitteln der Gesellschaft befriedigt wird, weil der Gesellschafter aus der von ihm übernommenen Sicherung zur vorrangigen Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist.

bb) Auf Grund der Vorschrift des § 135 Abs.2 IinsO soll auch der Fall erfasst werden, dass der Gesellschafter ein Darlehen nicht selbst gibt, sondern einen Dritten, etwa eine Bank, dazu veranlasst und sich selbst nur für die Rückzahlung verbürgt oder dem Dritten andere Sicherungen stellt (BT-Drucks. 8/1347, S. 40).

Mit Rücksicht auf die gebotene Gleichstellung von Darlehensgewährung und Darlehenssicherung soll verhindert werden, dass der Gesellschafter die rechtlichen Bindungen bei der Gewährung eines Darlehens umgeht, indem er sich darauf beschränkt, ein von einem Dritten der Gesellschaft gegebenes Darlehen zu besichern.

Wurde dem Dritten in einer solchen Gestaltung das Darlehen im letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung von der Gesellschaft zurückgezahlt, so wurde mit der Gesellschaft zugleich der Gesellschafter, der für diese Forderung eine Sicherung bestellt hatte, von seiner Haftung gegenüber dem Dritten befreit.

Gegenstand der Anfechtung bildet darum die durch die Zahlung der Gesellschaft bewirkte Befreiung des Gesellschafters von der von ihm für ein Drittdarlehen übernommenen Sicherung, vgöl BGH. Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13.

Folglich werden die Gesellschaftsgläubiger benachteiligt, wenn das durch den Gesellschafter besicherte Darlehen entgegen der Vorstellung des Gesetzes aus Mitteln der Gesellschaft getilgt wird (vgl. BT-Drucks. 8/1347, S. 40).

(2) Die Gesellschaftersicherheit muss im Verhältnis zu der Gesellschaft stets vorrangig (vgl. § 44a InsO) verwertet werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011).

Nach Verfahrenseröffnung regelt § 44 a InsO, dass der Darlehensgläubiger für seine noch offene Forderung in erster Linie aus der Gesellschaftersicherheit Befriedigung suchen muss.

Wurde der Darlehensgläubiger vor Verfahrenseröffnung durch die Gesellschaft befriedigt, wird nach Verfahrenseröffnung der durch § 44a InsO gebotene Haftungsvorrang des Gesellschafters mit Hilfe von § 135 Abs. 2 InsO wiederhergestellt, indem die Gesellschaft von dem Gesellschafter Erstattung des an den Darlehensgläubiger gezahlten Betrages verlangen kann.

Mit Rücksicht auf die vorrangige Haftung des Gesellschafters werden die Gesellschaftsgläubiger benachteiligt, wenn das durch den Gesellschafter besicherte Darlehen aus Mitteln der Gesellschaft beglichen wird.

In Einklang mit diesem Verständnis hat der zu Lasten der Gesellschaft von seiner Sicherung befreite Gesellschafter gemäß § 43 Abs.2 InsO die seitens der Gesellschaft dem Dritten gewährte Leistung zu erstatten.

ee) Der Verlust eigener Vermögenswerte als Ausprägung der Gläubigerbenachteiligung tritt auch ein, wenn die Gesellschaft - wie hier - einen durch Forderungsabtretungen anfechtungsfest gesicherten Darlehensgläubiger befriedigt.

Eine dem Darlehensgeber gewährte Sicherung schützt gerade nicht den Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter. Dieser Anspruch folgt aus dem Haftungsvorrang des Gesellschafters, der infolge der Gewährung einer Eigensicherung seitens der Gesellschaft nicht entfällt.

Auch wenn die Gesellschaft selbst dem Darlehensgeber eine anfechtungsfeste Sicherung stellt, bleibt es bei dem Grundsatz, wonach der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft vorrangig zur Befriedigung des Darlehensgebers verpflichtet ist (in diesem Sinne bereits zum Altrecht: BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, BGHZ 179, 249 Rn. 11).

Mit der Verwertung einer von der Gesellschaft gegebenen insolvenzfesten Sicherung durch den Darlehensgeber ist wie im Falle einer sonstigen Erfüllungsleistung der Gesellschaft ein Abfluss von Gesellschaftsvermögen verbunden, dessen Verlust die Gläubigerbenachteiligung darstellt.

Die Haftung des Gesellschafters gegenüber dem Darlehensgeber bildet den Maßstab für seine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft (BT-Drucks., aaO).

Da die Haftung des Gesellschafters zugunsten des Darlehensgebers ungeachtet einer von der Gesellschaft erbrachten weiteren Sicherung durchgreift, wird seine Verpflichtung im Verhältnis zur Gesellschaft ebenfalls nicht durch eine von dieser dem Darlehensgeber eingeräumten Sicherung berührt.

Ergebnuis:

Die Rückführung des Kontokorrentkredits, der an der Gesellschaft gewährt wurde und für den sich der Gesellschafter verbürgt hat, ist gegenüber dem befreiten Bürgen nach § 135 InsO anfechtbar.

In Höhe der Befreiung des Gesellschafters von seiner gewährten Sicerheit muss er Zahlung an den Insolvenzverwalter leisten.



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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt fü Insolvenzrecht

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