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Gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans |
Erlangt die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 248 Abs. 1 InsO formelle Rechtskraft, treten gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 InsO die in seinem gestaltenden Teil festgelegten materiellen Wirkungen unmittelbar für und gegen alle Beteiligten ein.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - Az. IX ZR 222/08 |
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