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Insolvenzrecht A bis Z
Beschlagnahme
Die wichtigste Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Beschlagnahme der Insolvenzmasse, die in § 80 I 1 InsO normiert ist. Danach geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners auf den Insolvenzverwalter über, der dann zum Herrn des Insolvenzverfahrens wird.


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11