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Sicherungsabtretung |
Eine Sicherungsabtretung liegt vor, wenn zwischen dem Zedenten und dem Zessionar eine Sicherungsabrede besteht, nach der im Fall der Erledigung des Sicherungszwecks die Forderung wieder dem Zedenten zustehen soll. Der Insolvenzverwalter ist nach § 166 Abs. 2 InsO im Fall der Sicherungsabtretung zur Verwertung befugt |
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