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Insolvenzrecht A bis Z
Auflösung und Abwicklung GmbH
1. Allgemeines und Definition

Bei einer Auflösung wird die Gesellschaft aus einer werbenden Tätigkeit in die Phase der Abwicklung ihrer Geschäfte zwecks Beendigung ihrer Existenz versetzt.

Durch die Auflösung wird nicht die Rechtspersönlichkeit und nicht die Handlungsfähigkeit der GmbH vernichtet. Die Gesellschaft bleibt in einem Prozess parteifähig.

Die Firma bleibt im Fall der Auflösung erhalten. Ihr ist der Zusatz wie "i. L." oder "i. Abw." beizufügen, der auf die Abwicklung hindeutet.

Eine GmbH kann nicht einfach aus dem Handelsregister gelöscht werden.

Es müssen drei Stufen durchlaufen werden:

Auflösung - Liquidation - Löschung

Die Löschung aus dem Handelsregister erfolgt also erst nach Liquidation.

2. Auflösung durch Gesellschafterbeschluss

Die Auflösung einer GmbH erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, wenn ein Grund gemäß § 60 GmbH-Gesetz vorliegt. 


3. Auflösungsbeschluss

Die Gesellschafter lösen die Gesellschaft durch Beschluss auf.
Der Beschluss bedarf - wenn nicht in dem Gesellschaftsvertrag anderes geregelt wurde - einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.  Der Beschluss bedarf keiner notariellen Beurkundung.

4. Eintragung der Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft muss in notariell beglaubigter Form beim Registergericht am Sitz der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 65 GmbHG.

5. Anmeldepflicht

Anmeldepflichtig sind die jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (Liquidator oder Geschäftsführer):

  • Der Liquidator ist anmeldepflichtig, wenn eine bereits eingetretene Auflösung einzutragen ist (rein deklaratorisch).

  • Der Geschäftsführer ist anmeldepflichtig, wenn ein Auflösungsbeschluss einzutragen ist, da die Rechtswirkung der Auflösung in diesem Fall erst mit der Eintragung beginnt (Eintragung im Handelsregister ist konstitutiv).

6. Anmeldung der Liquidatoren

Neben der Auflösung müssen die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 67 GmbHG.

  • Amtierende Geschäftsführer werden von Gesetzes wegen automatisch, ohne besonderen Bestellungsakt, als Liquidatoren berufen, § 66 Abs. 1 GmbHG, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss oder Gerichtsbeschluss eine andere Regelung getroffen ist.

  • Sind Liquidatoren in der Satzung bestimmt, ist kein weiterer Bestellungsakt erforderlich. 

  • Die Ernennung eines Liquidators durch Gesellschafterbeschluss ist zulässig, auch wenn in der Satzung ein Liquidator benannt ist.

  • auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteil zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals entsprechen, kann die Bestellung von Liquidatoren durch das Registergericht erfolgen,wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z. B. der objektiv begründete Zweifel an der Neutralität oder Qualifikation eines Liquidators.

7. Rechte und Pflichten der Liquidatoren

Die Liquidatoren sind das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der GmbH i. L. . Die Liquidatoren sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.

Aufgabe der Liquidatoren ist die Beendigung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, die Erfüllung der Verträge der Gesellschaft, der Einzug von Forderungen und die Verwertung des  Vermögens der Gesellschaft, § 70 GmbHG. Die Gläubiger müssen vollständig bedient werden, anonsten läge ein Insolvenzgrund vor.
Bei neuen Rechtsgeschäften, müssen diese im Dienst der Abwicklung stehen.

8. Bekanntmachung der Auflösung

Die Auflösung der GmbH muss unverzüglich in den "Gesellschaftsblättern" bekannt gemacht werden, § 65 Abs. 2 GmbHG. Seit dem 1. September 2009 ist es ausreichend, dass die Auflösung nur ein Mal - früher dreimal-  bekannt gemacht wird.

Das "Gesellschaftsblatt", in dem die Veröffentlichung zwingend erfolgen muss, ist seit dem ersten April 2005 der Bundesanzeiger.

Dies gilt also auch dann, wenn der elektronische Bundesanzeiger im Gesellschaftsvertrag nicht als Bekanntmachungsmedium genannt wird.

Durch den Gläubigeraufruf werden die Gläubiger von der Auflösung unterrichtet und aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden.

Erst mit der Bekanntmachung beginnt das Sperrjahr zu laufen, § 73 Abs. 1 GmbHG:

9. Text der Bekanntmachung

Die Muster-GmbH ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Die Liquidatoren.

10. Das Sperrjahr

Das gesetzlich vorgeschriebene Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz und bedingt ein verschärftes Ausschüttungsverbot:

Während der Dauer des Sperrjahres ist jede Vermögensverteilung an die Gesellschafter verboten. Das bedeutet, dass nur Forderungen von Drittgläubigern aus Drittgeschäften beglichen werden dürfen. Eine Rangordnung unter den Gläubigern besteht nicht.

11. Verteilung des Vermögens

Mit Ablauf des Sperrjahres endet die Kapitalbindung nach § 30 GmbHG. Auch das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf dann an die Gesellschafter ausbezahlt werden.

Der Anspruch der Gesellschafter auf Verteilung entsteht allerdings erst nach Befriedigung oder Sicherung aller bekannten Gläubiger.

12. Löschung der Gesellschaft

Die Liquidation ist beendet, wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind.

Die Liquidatoren müssen mit Beendigung der Liquidation und nachdem Schlussrechnung gelegt ist, den Abschluss der Liquidation zur Eintragung beim Handelsregister anmelden, § 74 Abs. 1 GmbHG.

Die Gesellschaft ist dann vollbeendet, wenn die Beendigung der Liquidation und die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.



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