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Erwerbspflicht des Schuldners |
Gemäß § 4c Nr. 4 InsO kann das Insolvenzgericht die Stundung der Verfahrenskosten aufheben, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt.
Lit: ZInsO 1/2/ 2012 S. 6 ff. |
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