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Insolvenzrecht A bis Z
Bankrott / Beispiel
Ein Beispiel, wie es nicht laufen darf, betrifft einen ehemaligen Chefarzt, der die Chancen des Insolvenzrechts nicht kannte oder nutzte und seinen Neustart mit Urkundenfälschung, Verschleiern und  Verschieben versuchte. Dies scheiterte.


Der Ex-Klinik Chefarzt des Elblandklinikums muss sich vor der großen Wirtschaftsstrafkammer in Dresden verantworten.

Erwartete Strafe: 3 Jahre

Strafrechtstatbestände: gewerbsmäßiger Betrug und schwerer Bankrott

Der Vorwurf:

Zwischen 2007 und 2011 soll er bei 16 Banken Kredite in Höhe von 1,6 Millionen Euro mit gefälschten Urkunden erlangt haben.

Ursachen der Insolvenz:

Der Betroffene ist dadurch in die Krise/Insolvenz geraten, dass er in den 90er Jahren ein Tumorzentrum aufbauen wollte und bereits in erheblichem Umfang Planungen und Leistungen bestellt hat. Die Finanzierung des Vorhabens scheiterte. Die Rechnungen konnte er nicht vollständig begleichen.  Gläubiger vollstreckten. Der Klinikchefarzt geriet in die Insolvenz. Gläubiger forderten 4,5 Millionen Euro.  Das Insolvenzverfahren zog sich seit 2003 hin und wurde mit gefälschten Papieren durch den angeklagten Ex- Chefarzt verschleiert, um neue Mittel zu erlangen und sich wieder einen hohen Lebensstandard leisten zu können.


Der Lösungsansatz und Hinweise

1. Schlechte Beratung

Der Schuldner im obigen Fall war schlecht oder gar nicht beraten.

2. Der Insolvenzverwalter als Berater?

Der Insolvenzverwalter ist nicht Berater des Schuldners. Er soll die Masse verwerten und den Gläubigern die bestmögliche Befriedigung sichern. Wenn sich das Verfahren -wie hier- so (über)lange hinzieht- muss man sich kümmern -auch der Schuldner. 
Dies passiert nicht durch Nichtstun.

3. Externe Sanierungsexperte

Bei der Absicht der Fortführung, Sanierung oder Beschleunigung sollte daher ein externer Sanierungsexperte (möglichst Fachanwalt für Insolvenzrecht) konsultiert werden, der die Wege innerhalb des Insolvenzverfahrens aufzeigt, einleitet und koordiniert. Die Zahlung des Honorars erfolgt meist von dritter Seite, aus dem Bekannten- oder Freundeskreis.

4. Insolvenz ist auch Chance

Eine Krise und Insolvenz muss nicht das Ende sein und der Beginn von Verschleierungen und nebulösen Transaktionen.

5. Eigenverwaltung und Plan

Das Insolvenzverfahren bietet z.B. durch Eigenverwaltung und Insolvenzplan Möglichkeiten der Sanierung und des Neustarts.

6. Keine Benachteiligung

Die Gläubiger dürfen nicht benachteilgt werden.

7. Keine Verschleierung

 Verschleierungsversuche sind strafbar und werden meist aufgedeckt.

8. Folgen von Insolvenzstraftaten und unerlaubten Handlungen

Die Folgen von Verurteilungen wegen Insolvenzstraftataten sind weitgehend:
die Restschuldbefreiung kann versagt werden und Forderungen aus unerlaubten Handlungen sind grundsätzlich nicht mitumfasst von der Restschuldbefreiung.

9. Plan auch im schon länger laufenden Insolvenzverfahren

Auch wer sich bereits seit längerer Zeit innerhalb eines Regelinsolvenzverfahrens befindet, kann dieses mittels Insolvenzplan beenden. Er muss einen Insolvenzspezialisten einsetzen, der einen Insolvenzplan erstellt.

10. Vergleich: Regelabwicklung zum Planverfahren

Die Gläubiger müssen im Vergleich zur Regelabwicklung durch den Plan gleich- oder besser gestellt werden. Dies ist z.B. möglich durch ersparte Kosten und eine Zuzahlung von dritter Seite. Es wird meist das mögliche pfändbare Einkommen hochgerechnet bis zum normalen Ende des Insolvenzverfahrens, einschließlich Wohlverhaltensphase und dieser Betrag geringfügig erhöht angeboten.

11. Insolvenzplan

Über einen Insolvenzplan stimmten die Gläubiger ab in Gruppen.
Die Gruppen werden nach sachgerechten Kriterien gebildet. Der Plan ist daher auch nicht chancenlos, wenn der Gläubiger mit der höchsten Forderung gegen den Plan stimmt.

Nach Bestandskraft des Insolvenzplans kann das Insolvenzverfahren aufgehoben werden.


12. Angebot und Kontakt

Die Unterzeichnete hat schon zahlreiche Insolvenzpläne für Unternehmer und Selbständige aus München, Bochum, Dresden, Berlin ua. erstellt. Mit moderner Kommunikation kann man Besprechungen auf das Notwendigste beschränken.

Schildern Sie uns Ihren Sachverhalt.
Wir sagen, ob wir helfen können und was dies kostet.

Kontakt:

Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
kulzer@pkl.com
0351 8110233



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