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Insolvenzrecht A bis Z
Schrottimmobilien / Widerrufsrecht und Schadensersatz
Mehr Rechtsschutz durch Europäischen Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 25.10.2005 in den Fällen Crailsheimer Volksbank und Schulte/Badenia, entschieden, dass das Risiko ausbleibender Mieteinnahmen oder eines überhöhten Kaufpreises die Geldinstitute und Bausparkassen tragen, wenn Geldanleger den Schaden bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht hätten verhindern können. Verbraucher, die ohne Belehrung über ihr Widerrufsrecht daheim oder bei der Arbeit einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer minderwertigen Immobilie abgeschlossen haben, dürfen nach Ansicht der EuGH nicht auf dem Schaden sitzen bleiben. Details ließen die Richter in Luxemburg offen, vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 25. Oktober, Aktenzeichen: C-350/03 und C-229/04, NJW 2005, 3551; 3555. Details sollten die nationalen Gerichte entscheiden.

Rechtsfolge in Deutschland

Der Bundesgerichtshof entschied im Februar 2008 dass Immobilienanleger Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo von der den Immobilienkauf finanzierenden Bank wegen unterlassener Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem (früheren)Haustürwiderrufsgesetz verlangen können. Voraussetzung ist neben dem Verschulden und dem Beweis der Schadenskausalität, dass der Anleger bei Abschluss des Darlehensvertrages noch nicht an den Grundstückskaufvertrag gebunden war. Die Bindung kann wegen Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 134 BGB entfallen, wenn der vom Anleger bevollmächtigte Treuhänder gegen Art. 1 § RBerG verstoßen hat und sich der Grundstücksveräußerer nicht auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171, 172 BGB berufen kann. Einer Berufung auf diesen Schutz steht nicht entgegen, dass der Veräußerer das Erwerbsmodell initiiert und konzipiert und den Treuhänder ausgesucht hat BGB §§ 171, 172, HaustürWG a.F. §§ 1 ff. (vgl. BGB n.F. §§ 312, 312a, 355 ff.) BGH, Urt. v. 26.2.2008 – XI ZR 74/06.


Erlöschen des Widerrufsrechts

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Urteil vom 10.04.08 (C-412/06) "Annelore Hamilton./.Volksbank Filder eG im Streit um Haustür-Finanzgeschäfte die Position der Verkäufer gestärkt.

Überraschend bestätigte der EuGH die frühere deutsche Regelung, wonach das Widerrufsrecht, das dem Verbraucher zusteht, spätestens einen Monat nach der vollständigen Abwicklung des Vertrags erlosch. Wenn keine Verpflichtungen mehr bestünden, sei es nicht erforderlich, dass das Widerrufsrecht unbefristet fortbestehe, vgl. NJW 2008, 1865, ZIP 2008, 772; EWiR 2008, 367


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