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Übertragende Sanierung |
Der von K. Schmidt geprägte Terminus "übertragende Sanierung " wird im Referentenentwurf zur InsO wie folgt definiert: ' "Übertragende Sanierung ist die Übertragung eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils von dem Insolvenzträger auf einen anderen, bereits bestehenden oder neu zu gründenden Rechtsträger ." Damit wird erreicht, daß das Unternehmen oder ein Betriebsteil desselben einem unbelasteten Träger überlassen und somit von der in die Insolvenz geratenen wirtschaftlichen Einheit abgekoppelt wird. Regelmäßig wird daher nicht der Betrieb des Krisenunternehmens als Ganzes, sondern nur das ertragsfähige Erfolgspotential übernommen. Zur Abgrenzung: Wenn der Rechtsträger erhalten werden soll oder muss, ist die übertragende Sanierung nicht geeignet. In diesen Fällen müßte eine Insolvenzplanverfahren gemäß § 217 ff InsO durchgeführt werden. Ablauf der übertragenden Sanierung: Beim asset deal wird das Vermögen des schuldnerischen Betriebs ganz oder in Teilen auf einen oder mehrere Erwerber übertragen. Bei diesen kann es sich um Investoren, aufnehmende Betriebe oder speziell gegründete Auffanggesellschaften (SPV- Special Purpose Vehicle) handeln. Sie werden vom Insolvenzverwalter oder vom Investor mit dem rechtsformspezifischen Kapital gegründet und schließen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter einen Unternehmenskaufvertrag. Dieser entspricht gewöhnlich M&A Standards. Voraussetzungen sind: 1. Die Zustimmung der Gläubigerversammlung ist erforderlich 2. Den Erwerber trifft keine Haftung für Bilanzrisiken und Betriebsschulden; §§ 25, 27 HGB, § 75 AO gelten nicht 3. Arbeitsverhältnisse gehen über im Rahmen des § 613 a BGB (str.) 4. Bei den Erwerbern kann es sich um die Gesellschafter des Schuldners handeln, wenn dies offengelegt wird und die Gläubigerversammlung zustimmt, § 162. Sonstiges: Kündigung wegen Betriebsübergangs oft unwirksam Abfindung bei Kaufpreis zu berücksichtigen Informationspflicht, § 613 a Abs.5 BGB |
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