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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzantrag / Frist zur Vervollständigung
Wenn der Insolvenzantrag unvollständig ist, setzt das Insolvenzgericht eine Frist zur Vervollständigung, § 305 Abs.3 S.2 InsO

Die Frist von 1 Monat kann nicht verlängert werden, §§ 4, 224 Abs.2 ZPO.

Nach Ablauf der Frist gilt der Antrag als zurückgenommen.


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11