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Insolvenzantrag / Frist zur Vervollständigung |
Wenn der Insolvenzantrag unvollständig ist, setzt das Insolvenzgericht eine Frist zur Vervollständigung, § 305 Abs.3 S.2 InsO
Die Frist von 1 Monat kann nicht verlängert werden, §§ 4, 224 Abs.2 ZPO.
Nach Ablauf der Frist gilt der Antrag als zurückgenommen. |
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