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Stimmverbot des Gesellschafter- Geschäftsfühers |
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmrechtsverbot, wenn Beschlussgegenstand ein pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer in gleicher Weise angelastet wird, BGH, Urt. v. 07.02.2012 II ZR 230/09 ZIP 2012, 917
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