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Insolvenzrecht A bis Z
Gläubigerverzeichnis
§ 152 InsO verpflichtet den Insolvenzverwalter ein Verzeichnis aller Gläubiger des Insolvenzschuldners aufzustellen. Das Gläubigerverzeichnis unterscheidet sich von der Insolvenztabelle.
Das Gläubigerverzeichnis gemäß § 152 InsO enthält alle Informationen zu den passivischen Posten aus dem Rechnungswesen, den Handelsbriefen und sonstigen Angaben des Schuldners sowie aus den Anmeldungen der Gläubiger zusammengestellte Informationen; Aus- und Absonderungsrechte sind aus den zugrunde liegenden Verträgen abzuleiten und ggf. zu überprüfen.


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11