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Vorläufiger Gläubigerausschuss/gesetzliche Bestimmungen |
- Sog. Muss- Ausschuss, § 22a Abs.1 InsO
- Sog. Soll- Ausschuss, § 22a Abs.2 InsO
- Sog. Kann- Ausschuss, § 12 Abs.1 S.1 Nr. 1a InsO
- Einsetzung des Gläubigerausschusses § 67 InsO
- Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 72 InsO
Im Gläubigerausschuss wird nur nach Köpfen abgestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Grund für diesen abweichenden Modus ist die Möglichkeit auch Nichtmitglieder in den vorläufigen Gläubigerausschuss aufzunehmen.
- Der Gläubigerausschuss bestimmt selbst, wann, wo und wie oft er sich trifft. Die Tagesordnung ist frei.
- Die Inso enthält keine Pflicht zur Protokollierung. Es ist jedoch eine Obliegenheit, vgl Gößmann in Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 72 Rdnr. 8.
- Beschlüsse des Ausschusses unterliegen nicht der Aufsicht durch das Insolvenzgericht
- Vergütung: § 73 InsO
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