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Wirtschaftsmediation: Das ABC
Wirtschaftsmediation: Das ABC

1. Gesetzliche Grundlage: Mediationsgesetz
Konflikte nehmen auf Grund der steigenden Komplexität selbst scheinbar einfacher Vorgänge immer mehr zu. Die deutschen Gerichte sind überlastet- trotz der weltweit höchsten Richterdichte. Viele Verfahren dauern Jahre. Die traditionellen Verfahrén zur Entscheidung durch einen oder mehrere Richter sind oft nicht mehr zeitgemäß,  finanziell kalkulierbar und zeitlich bestimmbar. Manche Prozesse ziehen sich über viele Jahre hin und verursachen hohe Kosten z.B. für externe Sachverständige, Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.
Es bedarf einer alternativen Form der Konfliktbewältigung.
Abhilfe schafft die außergerichtliche Konfliktbeilegung unter Hilfestellung eines Mediators.
Mit dem Mediationsgesetz sollte die Auflage der Europäischen Union erfüllt werden, die vorsieht, eine europäische Mediationsrichtlinie in nationales Recht umzuwandeln.  Das MeditionsG ist gemäß Art. 9 am 26.7.2012 in Kraft getreten.

2. Ziel des Gesetzes:
Die Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen stärker zu verankern.
Das Mediationsgesetz regelt Rechte (z.B. Zeugnisverweigerungsrecht) Pflichten (z.B. Verschwiegenheit) und Aufgaben der/des Mediator/inn/en.
Die Verhandlungsergebnisse können für vollstreckbar erklärt werden, um von den Parteien getroffene Einigungen auch durchsetzbar zu machen. 
Etwaige Kläger sollen in Zukunft angeben, ob der Versuch einer Mediation unternommen wurde, damit Gerichte ihnen diese eventuell noch empfehlen können.  

Die Streit- und Rechtskultur sollte sich positiv verändern.
Mit einer Mediation können viele Streitigkeiten gelöst werden, bevor ein kosten- wie zeitaufwendiges Gerichtsverfahren notwendig wird.

3. Vor dem Rechtsstreit soll künftig die Schlichtung kommen
Das Inkrafttreten des Mediationsgesetzes novelliert den Wortlaut von § 253 Abs. 3 ZPO.
Danach soll eine Zivilrechtsklageschrift Angaben enthalten, ob vor der Klageerhebung eine Mediation oder eine andere Form der außergerichtlichen Konfliktlösung von den Streitenden versucht worden ist. Zusätzlich soll ausgeführt werden, ob es Gründe gibt, die gegen ein solches Verfahren sprechen.
Die Rechtsanwälte müssen daher jetzt vor Klageerhebung die Vor- und Nachteile einer Mediation für Ihre Mandanten erörtern.

4. Vorteile der Mediation
4.1. Vermeidung einer Konflikteskalation

Ohne Konfliktbewältigung droht die Konflikteskalation -  im schlimmsten Fall gehen beide Parteien gemeinsam in den Abgrund. 

4.2. Schnelligkeit einer Lösung
Die Dauer und der Ausgang von Zivilprozessen ist nicht prognostizierbar. Ein Prozess kann sich über verschiedenen Instanzen über Jahre hinziehen. In der Mediation bestimmen Sie, wann, wo, wie lange und wie häufig Sitzungen stattfinden. 
Rund 80 % der Mediationsverfahren verlaufen erfolgreich - für beide Parteien und sparen viel Zeit.

4.3. Parteien bleiben Herr des Verfahrens
Der Mediator hat Spezialkenntnisse in der Verhandlungstechnik, die er einbringt. Doch behalten beide Parteien das Heft des Handelns in jedem Stadium des Verfahrens in der Hand. Die Parteien entscheiden über die Spielregeln, den Ablauf, Ausgang oder Abbruch des Verfahrens.

4.4. Geringere und überschaubare Kosten
Im Rechtsstreit fallen für beide Parteien jeweils Anwaltskosten an, die Gerichtskosten sind beachtlich und oft entstehen erhebliche Gutachterkosten.
Mediationen sind günstiger und überschaubarer.
Mediatoren rechnen gewöhnlich nach Stundenhonoraren ab, so dass Sie die anfallenden Kosten stets im Blick haben.
Beide Parteien müssen den Streitschlichter beauftragen, der unabhängig sein muss.
Es fallen nur einmal Kosten an.

4.5. Gewinner- Gewinner- Lösungen und Nachhaltigkeit

Selbst ein Sieg in erster Instanz schafft nicht die beabsichtigte Lösung:
Zweite Instanz, neue Kosten, neues Risiko.
Die Streitschlichtung zielt auf eine sachgerechte Lösung, die den Interessen beider Parteien dient. Statt der Frage, wer hat Recht, lenkt die Mediation den Blick auf die Frage:
Wovon haben beide Parteien einen Gewinn - eine Gewinner- Gewinner (Win-Win) Situation?

4.6. Sachgerechte Lösung und kein 50/50 Kompromiss
Im Gerichtssaal gibt es nach langem Streit oft Lösungen:
jedem die Hälfte (50/50).
Dieses Ergebnis ist nicht sachgerecht und nützt oft niemanden.
Man stelle sich vor, man teilt eine hochwertige Sammlung, die aber zusammengehört- oder eine Firma wird geteilt, die aber nur zusammen wirtschaftlich agieren kann.
Auch bei komplexen Streitigkeiten gibt es, bei grundsätzlicher Bereitschaft der Parteinen zur Verhandlung und Geschick des Streitschlichters  einfache Lösungen, bei denen beide Parteien jeweils das erhalten, was Ihnen nützt.

4.7. Diskretion und Neutralität
Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Jeder kann die Einzelheiten des Streites also im Gerichtssaal mithören. Die Mediation ist nicht öffentlich. Die Parteien und der Mediator vereinbaren Vertraulichkeit.

4.8. Vollstreckbarkeit
Soweit eine Vollstreckbarkeit der getroffenen Einigung gewünscht ist, besteht die Möglichkeit eines Anwaltsvergleichs nach den §§ 796 a ff. ZPO bzw einer notariellen Urkunde, § 794 I Nr. 5 ZPO.

4.9. Unterbrechung der Verjährung
Vom weiten Begriff der schwebenden Verhandlung in § 203 BGB wird auch die Mediation erfaßt, vgl. Prof. D. Martin Ahrens, Mediationsgesetz und Güterichter - Neue gesetzliche Regelungen der gerichtlichen und außergerichtlichen Mediation NJW 2012, 2465.

5. Der Mediator
Der Mediator ist im Sinne einer Allparteilichkeit zur absoluten Neutralität verpflichtet, um als "Streithelfer" von beiden Parteien akzeptiert zu werden. Neben subjektiven Anforderungen betreffend die Neutralität (Unvoreingenommenheit gegenüber jedem Medianten und Lösungsmöglichkeiten, Gleichbehandlung der Medianten) sind auch objektive Neutralitätskriterien durch den Mediator zu beachten.
Dem Mediator steht nach § 383 I Nr.6 ZPO über die ihm anvertrauten Tatsachen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Ein Mediator versucht Streitende zur Einsicht zu führen.  Er ist kein Richter.
Vielmehr hilft er mit, die Bedingungen zu schaffen, dass die Konfliktparteien selbst eine ihren Interessen entsprechende konstruktive Lösung finden. Der Mediator darf den Inhalt des Vergleichs nicht beeinflussen, denn seine Aufgabe besteht nur darin, sich der "Hebammen-Technik" zu bedienen: Er muss den Vergleich zur Welt bringen,

6. Konfliktinhalte und Eskalationsstufen
Die Mediation ist geeignet bei verschiedenen Konfliktarten und -typen.
Es gibt zahlreiche verschiedenartige Konfliktinhalte, Konflikttypen und  Konfliktarten.
Im Rahmen der Mediation muss der jeweilige Konflikt auch im Hinblick auf die Oberflächen- und Tiefenstruktur analysiert werden. Die Wahl der passenden Lösung eines Konflkts muss in Abgängigkeit davon getroffen werden, wie weit ein Konflikt eskaliert ist ( Eskalationsstufen)

6.1. Konfliktarten

  • Konflike über Sachinhalte
  • Konflikte über Glaubensinhalte
  • Konflikte über Wertüberzeugungen und Interessen
  • Konflikte über Ziele
  • Konflikte über die Verteilung materieller Ressourcen, von Einfluss und Macht
  • Konflikte über Regeln, Normen, Formales
  • Konflikte über Beziehungen und Rollen
  • Konflikte unterschiedlicher kultureller Herkunft
  • Gemachte Konflikte (Konflikt wird bewußt herbeigeführt),

vgl. Mediation Lehrbuch für Psychologen und Juristen von Montada und Kals, 1. Auflage S. 74 ff.

6.2. Eskalationsstufen nach Glasl (1998)
6.2.1. Verhärtung (sachbezogene Gespräche)
6.2.2. Debatte ( rohere Gespräche, fixe Postitionen)
6.2.3. Taten (vollendete Tatsachen statt Gespräche)
6.2.4. Gut-Böse Denken  (Gewinn oder Verlust; Selbstüberschätzung)
6.2.5. Gesichtsverlust (Destruktion des Images)
6.2.6. Drohen (Drohungen und Schüren von Angst)
6.2.7. Begrenzte Vernichtung (Schläge zum Schaden des Anderen)
6.2.8. Zersplitterung (Angriffe auf Nervenzentrum; Sabotage)
6.2.9. Koste es was es wolle (totale Konfrontation; Selbstvernichtung wird in Kauf genommen)

7. Ablauf der Mediation
Der Ablauf einer Mediation ist nicht vorgeschrieben und jeder Mediator folgt seiner Intuition und einem oder mehreren Modellen, die er in der Ausbildung erlebte.
Daher nachfolgend ein möglicher Ablauf in Anlehnung an Montada/Kals Lehrbuch der Mediation:

7.1. Vorbereitung
7.1.1. Begrüßung, Vorstellung, Beschreibung Ablauf
7.1.2. Orientierung über das Konfliktfeld
7.1.3. Klärung der Ziele
7.1.4. Belehrung über rechtliche Rahmenbedigungen und Regeln der Mediation
7.1.5. Formelle Rahmenbedingungen klären (Sitzordnung, Tagesordnung, Leitung, Protokoll)
7.1.6. Honorarfrage klären und Mediationsvertrag abschließen
7.2. Konflikte/Probleme/Positionen erfassen

7.3. Hintergründe, Interessen und Bedürfnisse klären

7.4. Lösungsoptionen finden
7.5. Lösungsoptionen bewerten
7.6. Mediationsvereinbarung

Einigung aufschreiben und vertraglich festlegen. SMART-Check.

  • Einzelne Vertragsbestandteile
  • Rubrum, Präambel
  • Definitionen
  • Erfüllungsplanung (Haupt- und Nebenpflichten)
  • Risikoregelung (Regelung falls die Pflichten nicht eingehlaten werden)
  • Schlussbestimmung (Was passiert bei Lücken und Unwirksamkeit einer Klausel)

7.7.  Lösungsumsetzung
Auf Wunsch helfe ich bei der Lösungsumsetzung und Kontrolle

8. Mein Angebot und Schwerpunkte
Ich bin seit vielen Jahren in Wirtschaftsstreitigkeiten tätig und ausgebildet nach dem Harvard Modell. Dieses wurde entwickelt von Roger Fisher und Wiliam Ury und erstmal in 1981 publiziert. Die wichtigsten Regeln sind die Trennung von Person und Sache und die Trennung von Konfliktpositionen und persönlichen Interessen, um zu guten Lösungen zu kommen.
Derzeit durchlaufe ich die mehrmonatige, berufsbegleitende Zertifizierung an der Dresden International University.
Ich versuche mitzuhelfen, keinen schnellen 50./. 50 Vergleich zu finden, der oft niemanden hilft, sondern den Kuchen zu erweitern  und eine Gewinner- Gewinner (win-win) Lösung zu finden, die beide Parteien möglichst voll zufrieden stellt.

Ich stehe Ihnen gerne bei Schlichtungsfällen, Mediationen oder als Konflikt- und Verhandlungschoach zur Verfügung. 

Besonders geeignet bin ich -  auf Grund meiner jahrlangen Erfahrungen in Wirtschaftsstreitigkeiten z.B. bei gesellschafts- oder insolvenzrechtlich veranlasstem Streit:

  • Schadensersatzprozesse gegen Ex-Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte
  • Streit unter Gesellschaftern mit existentiellem Risiko für die Gesellschaft
  • Streit unter Geschäftspartnern oder Familienangehörigen, wenn die Beziehung zur Erhaltung der Firma nicht beendet werden kann
  • Ansprüche innerhalb von Insolvenzverfahren (Lieferanten, Banken, Planverfahren), einschließlich Insolvenzanfechtung ua.
  • Verletzung von Organisationspflichten ( bei Mobbing ua.)
  • Probleme beim Unternehmenskauf oder Rechtsgeschäfte im Konzern
  • Unternehmensnachfolge
  • Erbschaftsauseindandersetzung mit Grundstücken und/oder Unternehmen
  • Ehescheidung, soweit Unternehmen vorhanden sind, die erhalten werden sollen

 Coram iudice et in alto mare in manu dei soli sumus.Mediation als Chance


Hermann Kulzer
Master of Business Administration (EHS Dresden)
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator

0351 8110233
kulzer@pkl.com


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