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Insolvenzrecht A bis Z
Notgeschäftsführung
Wenn die Gesellschaft über keinen (alleinvertretungsberechtigten) Geschäftsführer verfügt, und die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, kann ein Notgeschäftsführer bestellt werden, §§ 29 BGB i.V.m. § 35 GmbHG.

Der Antrag eines Gesellschafters am Amtsgericht des Gesellschaftssitzes kann auch einen (unverbindlichen) Personalvorschlag enthalten.

Ich bin gerne bereit, die die Notgeschäftsführung gegen Entgelt zu übernehmen, wenn die Grundvoraussetzungen erfüllt sind.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

0351 8110233
kulzer@pkl.com


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11