|
Notgeschäftsführung |
Wenn die Gesellschaft über keinen (alleinvertretungsberechtigten) Geschäftsführer verfügt, und die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, kann ein Notgeschäftsführer bestellt werden, §§ 29 BGB i.V.m. § 35 GmbHG.
Der Antrag eines Gesellschafters am Amtsgericht des Gesellschaftssitzes kann auch einen (unverbindlichen) Personalvorschlag enthalten.
Ich bin gerne bereit, die die Notgeschäftsführung gegen Entgelt zu übernehmen, wenn die Grundvoraussetzungen erfüllt sind.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht
0351 8110233 kulzer@pkl.com
|
|
|