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Insolvenzrecht A bis Z
Entfristung Überschuldungsbegriff
Der (geänderte) Überschuldungsbegriff in § 19 Insolvenzordnung wurde im Jahr 2008 eingeführt – als Reaktion auf die damalige Wirtschaftskrise. Danach liegt keine Überschuldung bei positiver Fortführungsprognose vor.  Nur bei negativer Fortführungsprognose muss eine Überschuldungsbilanz nach Liquidationswerten erstellt werden.

Entfristung beschlossen: Der deutsche Bundestag hat am 09.11.2012 beschlossen, die bisher bis zum 31. Dezember 2013 befristete Regelung zur insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) unbefristet auf Dauer beizubehalten. Danach liegt eine Überschuldung auch nach dem Jahr 2013 nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
Der eingeführte Überschuldungsbegriff hat sich in der Praxis bewährt.
Nicht jede Kapitalgesellschaft, die buchmäßig als überschuldet gilt, ist auch insolvent Die Entfristungsregelung bringt für die betroffenen Unternehmen die im Rechts- und Wirtschaftsverkehr erforderliche Rechtssicherheit.

Tipp: Die Fortführungsprognose muss vorhanden sein - nicht nur gedanklich!


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