1. Strohmann nach einem Urteil des BGH vom 22.10.1981 sind Strohmanngeschäfte grundsätzlich von Scheingeschäften nach §117 BGB zu unterscheiden.
2. Wirksamkeit Da der Rechtserfolg bei einem Strohmanngeschäft meist von beiden Seiten ernstlich gewollt ist, es damit nicht am Geschäftswillen fehlt (BGHZ 21 378,381), ist ein solches voll wirksam. Entscheidend ist, ob die Parteien die Rechtsfolgen der Vereinbarung wirklich herbeiführen wollen, d.h. ob der Strohmann aus seinem Geschäft persönlich berechtigt und verpflichtet werden oder ob sich der Vertragspartner ausschließlich an den Hintermann halten soll (BGH NJW 1982, 596f).
3. Hintermann Damit begründet das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich Rechte und Pflichten für den Strohmann selbst und nicht für den Hintermann. Er selbst haftet für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem geschlossenen Rechtsgeschäft (BGH WM 64, 179), dass er dabei an Weisungen des Hintermanns gebunden ist ändert nichts daran (BGHZ 31, 258ff).Einzig in Betracht käme, dass der Strohmann, soweit er für die Verbindlichkeiten einstehen muss, gegenüber seinem Hintermann einen schuldrechtlichen Befreiungsanspruch geltend machen könnte (OLG Celle JW 38, 1551). Auch der Gläubiger könnte dann gegen den Hintermann vorgehen, jedoch erst nachdem er den Befreiungsanspruch des Strohmanns gegen den Hintermann gepfändet hat (BGH NJW 1982, 569f).
4. Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Haftung Der Strohmann einer GmbH haftet grundsätzlich wie der echte (faktische) Geschäftsführer. Hierüber gab es die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.03.2004 (A/Z VII R52/02).
vgl. auch Ausführungen in Insolvenzstrafrecht: Handbuch für die Praxis und Link zur einem Aufsatz http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_1_417.pdf
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