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Insolvenzrecht A bis Z
Arbeitnehmerbeiträge / Haftung des Geschäftsführers
Ein persönliches Risiko zeigt sich für Geschäftsführer einer GmbH, die in der Krise Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen.
In vielen Fällen versenden Krankenkassen nach der Insolvenz der Gmbhs Haftungsbescheide an die Geschäftsführer.
Nachfolgende Ausführungen zur Haftung des Geschäftsführers bei offenen SV-Beiträgen:
I. Strafbarkeit
Die Strafbarkeit für das Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ergibt sich aus § 266a Abs. 1 StGB. Neben der strafrechtlichen Problematik ist von Bedeutung, dass im Falle einer persönlichen Insolvenz des Geschäftsführers bei Verbindlichkeiten mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung keine Restschuldbefreiung erteilt wird.
Die persönliche Schuld gegenüber der Krankenkasse bliebe im schlimmsten Fall also bestehen- bis ins Rentenalter.
Prüfungsrelevante Fragen:
*Fälligkeit der offenen Beiträge und ob zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsschwierigkeiten bekannt waren (z.B. aufgrund erfolgter Ratenzahlungsverhandlungen) oder der Insolvenzantrag bereits gestellt war.
*Anfechtbarkeit der Sozialversicherungsbeiträge (hätten diese vom Insolvenzverwalter hätten angefochten werden können) Wäre die Zahlung anfechtbar, entfält nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. Dezember 2010 – IX ZR 247-09) ein ersatzfähiger Schaden der Krankenkasse und damit der Anspruch aus  § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs.1 StGB.
II. Haftung für Säumniszuschläge
Nach BGH vom 14.07.2008 II ZR 238/07 haftet der Geschäftsführer nicht für Säumiszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 IV, da diese Vorschrift kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ist.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass es sich bei den Säumniszuschlägen nicht um eine gesetzlich zugelassene pauschalierte Berechnung des "Verzugsschadens" handelt, sondern um eine neben den Beitrag tretende Ungehorsamsfolge, deren Verhängung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellt ist und die pünktliche Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber in der Zukunft gewährleisten solle (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Mai 1976 - VI ZR 241/ 73). Schuldner des Säumniszuschlags sind gemäß § 28e SGB IV der Arbeitgeber (Abs. 1) sowie die in Abs. 2 und Abs. 3 lit. a bis f genannten Unternehmer, welche gemäß § 28 e Abs. 4 SGB IV für die Beiträge und Säumniszuschläge haften. Der Geschäftsführer einer GmbH als Beitragsschuldnerin, welcher kein Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, gehört dazu nicht. Im Gegensatz dazu ist in § 69 AO eine Haftung des gesetzlichen Vertreters des Zahlungspflichtigen für Säumniszuschläge angeordnet. Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist allerdings § 266a StGB. Jedoch erfasst § 266 a Abs. 1 StGB seinem eindeutigen Wortlaut nach nur Beiträge im engeren Sinne, nicht dagegen Säumniszuschläge (vgl. LK-StGB/ Gribbohm 11. Aufl. § 266 a Rdn. 48).
Bei den Säumniszuschlägen handelt es sich nicht nur um den Ausgleich des säumnisbedingten Schadens des Sozialversicherungsträgers (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1985), sondern um ein "Druckmittel eigener Art", das den Beitrags- bzw. Steuerschuldner zu rechtzeitiger Zahlung anhalten soll (BFHE 203,8= BStBl. II 2003, 901).
Der Geschäftsführer schuldet daher nur Verzugszinsen gemäß § 288 BGB auf die von ihm im Wege des Schadensersatzes zu zahlenden Arbeitnehmerbeiträge - erst ab Mahnung (§ 286  BGB).


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