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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzgeldvorfinanzierung

Anträge auf Insolvenzgeld werden gestellt von

  • Arbeitnehmern zum Ersatz des entfallenen Arbeitsentgeltes.
  • Dritten: Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, auf die ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt übertragen hat, der er den Anspruch verpfändet hat oder von dem der Anspruch gepfändet wurde und dem nun auch – anstelle des Arbeitnehmers – das Insolvenzgeld zusteht.
  • Einzugsstellen: die Einzugsstellen beantragen die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer.

Auf das Insolvenzgeld kann die Agentur für Arbeit einen Vorschuss erbringen, der später auf das tatsächliche Insolvenzgeld angerechnet wird. Bei Anträgen auf Insolvenzgeld von Arbeitnehmern oder von Dritten handelt es sich um Einzelanträge (ein Antrag = eine Person).
Ein Dritter kann Ansprüche gegen mehrere Arbeitnehmer haben. Umgekehrt kann ein Arbeitnehmer Ansprüche auf sein Arbeitsentgelt an mehrere Dritte übertragen haben. Bei Anträgen von Einzugsstellen geht es um die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für meist mehrere Personen, deren Anzahl aber statistisch nicht nachgewiesen werden kann.
Vorfinanzierung von Insolvenzgeld (Anträge auf Zustimmung zur Vorfinanzierung, Anträge auf Auszahlung von vorfinanziertem Insolvenzgeld) Anträge zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeld (Zustimmung, Auszahlung) werden von Dritten gestellt, die die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übernehmen wollen (Zustimmung) oder übernommen haben (Auszahlung).

Damit der vorläufige Insolvenzverwalter Darlehn aufnehmen kann, gibt es zwei Lösungewege:
1. Durch das Gericht wird der vorl. Verwalter ermächtigt, Massedarlehn aufzunehmen, kritisch MünchKommInsO-Haarmeyer, § 22 Rn. 70
2. Das Gericht kann ein teilweises Verfügungsverbot gegenüber dem Schuldner beschließen und ihm die Verfügungsmacht bezogen auf den Abschluss von Kredit- und Sicherungsverträgen entziehen, vgl ZInsO 2002, 383.
Soweit die Bank Sicherheiten fordert, muss der Verwalter Sicherheiten stellen, gebenenfalls durch Übertragung künftiger Forderungen.




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