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Fortführungspflicht |
Nach § 22 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 hat der vorläufige Verwalter ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Es besteht daher eine Fortführungspflicht und das Fortführungsrecht des vorläufigen Verwalters. Die Stilllegung des Unternehmens wird nur ausnahmsweise zugelassen.
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