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Amtsniederlegung |
Wenn der Geschäftsführer feststellt, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, muss er spätestens innerhalb von drei Wochen die Insolvenz einleiten, wenn innerhalb dieser Frist die Sanierungsversuche scheitern.
Manche Geschäftsführer versuchen der möglichen Strafbarkeit zu entgehen, indem sie ihr Amt niederlegen. Hilft das? Nach früherer Rechtsprechung war die Erklärung der Amtsniederlegung des alleinigen Geschäftsführers unwirksam, vgl. BGH vom 10.07.2008 IX ZB 122/07. Auch nach Inkrafttreten des MoMiG bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung. Die Amtsniederlegung ist unwirksam, wenn kein neuer Geschäftsführer bestellt wird, vgl. OLG München, Beschl. v. 29.05.2012 |
12.02.2013 |
Amtsniederlegung des Geschäftsführers zur Befreiung von der Insolvenzantragspflicht? |
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Wenn der Geschäftsführer feststellt, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, muss er spätestens innerhalb von drei Wochen die Insolvenz einleiten, wenn innerhalb dieser Frist die Sanierungsversuche scheitern. Manche Geschäftsführer versuchen der möglichen Strafbarkeit zu entgehen, indem sie ihr Amt niederlegen. Hilft das? Nach früherer Rechtsprechung war die Erklärung der Amtsniederlegung des alleinigen Geschäftsführers unwirksam, vgl. BGH vom 10.07.2008 IX ZB 122/07. Auch nach Inkrafttreten des MoMiG bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung. Die Amtsniederlegung ist unwirksam, wenn kein neuer Geschäftsführer bestellt wird, vgl. OLG München, Beschl. v. 29.05.2012
Für gesellschaftsrechtliche Fragestellungen in der Krise und Insolvenz stehe ich gerne zur Verfügung. |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
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