 |
Steuerberater erkennen die Krisen ihrer Mandanten am schnellsten.
Sie müssen aber auch am schnellsten reagieren und ihre Mandanten auf Pflichten und Möglichkeiten der Krisenbewältigung hinweisen. Wenn sie diese Pflichten verletzen, können die Mandanten und die Steuerberater selbst schnell ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten.
1. Feststellungen des Steuerberaters Wenn der Steuerberater feststellt, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss er dies schnellstmöglich dem Geschäftsführer mitteilen und mit ihm persönlich darüber sprechen. Dieser ist unabhängig von diesem Hinweis ohnehin immer verpflichtet die Liquidität und/oder Deckung des Vermögens zu überwachen.
2. Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Drei-Wochenfrist Droht eine Insolvenz, muss der Geschäftsführer mögliche Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Frist von drei Wochen abgeschlossen haben. Sanierungsmaßnahmen die sich länger hinziehen, aber nicht zu einer Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit führen, sind unzulässig und aussichtslos.
3. Insolvenzantragpflicht Kapitalgesellschaften müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung spätestens innerhalb von 3 Wochen einen zulässigen Insolvenzantrag bei zuständigen Insolvenszgericht einreichen. Wer diese Pflicht verletzt, begeht eine Insolvenzverschleppung.
4. Externe Spezialisten hinzuziehen Zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit kann bzw muss der Geschäftsführer einen Spezialisten einsetzen und dessen Gutachten auf Plausibiliät überprüfen. Der Geschäftsführer kann sich daher nicht auf mangelnde Kompentenz zur Beurteilung berufen.
5. Pflichten der Steuerberater Oft sind Steuerberater aufgrund ihrer Beratungsverträge verpflichtet, alle erforderlichen Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit zu treffen und Maßnahmen zur Beseitigung einer Zahlungsstocken zu ergreifen.
6. Insolvenzantragspflicht übersehen Beachtet der Steuerberater die Insolvenzgefahr nicht, leistet er Beihilfe zu der Straftat der Insolvenzverschleppung durch den Mandanten. Der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht ist strafbar und wird durch das Insolvenzgutachten regelmäßig automatisch der Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht.
7. Gefährliche Sanierungsmaßnahmen Sanierungsmaßnahmen in der Krise sind für Steuerberater mit erheblichen Risiken verbunden, wenn sie sich maßgeblich an der Durchführung beteiligen, z.B.
- Strategien zur vorläufigen Fortführung des Unternehmens entwickeln oder
- ein Sanierungskonzept erstellen oder
- Vorschläge zur Kostenreduzierung im Unternehmen machen oder
- versuchen, das Unternehmen durch außergerichtliche Vergleiche zu entschulden.
8. Anstiftung Eine Anstiftung zur Insolvenzverschleppung6 durch den Steuerberater kommt dann in Betracht, wenn er den Geschäftsführer eines Unternehmens wegen aussichtsreicher Sanierungsverhandlungen in der guten Absicht, das Unternehmen zu retten, dazu bewegt, die Erfüllung der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht zu verzögern. Das geschieht in der Praxis häufig, da der Geschäftsführer dazu neigt, die Fristen für die Insolvenzanmeldung weit auszulegen, um sein Unternehmen zu retten. Steuerberater müssen aufgrund ihrer Ausbildung in der Krise alle erforderlichen Kenntnisse haben und können sich nicht durch angebliche fehlende Kenntnisse exculpieren.
9. Beihilfe Eine Beihilfe zur Straftat eines anderen leistet der Gehilfe, wenn er dem Täter bei seiner Tat auf irgendeine Art und Weise unterstützend zur Seite steht, mithin Hilfe leistet (vgl. § 27 StGB), durch
- fingierte Sicherungsübereignungsverträge (Rechtsberatung!) in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- zurückdatierte Treuhandverträge
- Vollstreckungsvereitelung durch das zur Verfügung stellen von Anderkonten
- Empfehlung der Verlagerung des Geschäftssitzes
- mitbetreute Vermögensverschiebungen zugunsten von Familienangehörigen ua.
Fazit:
Steuerberater haben in der Krise ihrer Mandanten ein hohes Risiko sich strafbar zu machen wegen Beihilfe oder Anstiftung zu einer Insolvenzstraftat. Besser ist es, externe neutrale Fachleute zur Beurteilung der Lage und Hilfe einzuschalten.
|
 |