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Insolvenzrecht A bis Z
Bankrott Erläuterung
Bankrott

Gerhard Uhlenbruck, der bekannteste Insolvenzrechtler Deutschlands, definierte den Konkurs wie folgt:

Nichts wie weg - wenn alles weg ist!

Damit drückt er mit sieben Wörtern aus, was in Krisensituationen in der Praxis immer noch oft erfolgt und durch das das Gesetz bekämpft werden soll: die Masse wird weggeschafft, die Gläubiger erhalten nichts, die Behörden werden mit Sitzverlagerungen und Firmenverkäufen in die Irre geleitet.

Noch immer verzögern manche Geschäftsführer von GmbHs, AGs die eingetretene Insolvenz und den Gang zum Insolvenzgericht. Für eine Sanierung (gegebenenfalls in Eigenregie) ist es dann oft zu spät.

Die strafrechtlichen Folgen für Insolvenzverschleppung und Bankrott sind erheblich. Haftstrafen sind nicht unüblich.


Straftatbestand

Der Bankrott, § 283 StGB ist die zentrale Vorschrift des Insolvenzstrafrechts und erfasst alle denkbaren Bankrotthandlungen des Täters. In Abs.1 werden verschiedene vorsätzlich begangene Handlungsweisen während einer Krise unter Strafe gestellt; die Nr. 1-7 enthalten eine Aufzählung typischer Verhaltensweisen und werden durch eine Generalklausel in Nr. 8 ergänzt.

Bei Bankrotthandlungen handelt es sich um gläubigergefährdende Tathandlungen verschiedenster Art, wie Vermögensverschiebungen, Scheingeschäfte, unwirtschafltiche Geschäfte, die vom Unternehmer entweder in einer Krisensituation vorgenommen werden, diese herbeiführen oder krisenabhängig sind.

Bankrotthandlungen können auch darin bestehen, daß der Schuldner seine Handelsbücher unordentlich führt oder ganz zu führen unterläßt, sie und die dazugehörigen Unterlagen beseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt, nicht rechtzeitig Bilanzen aufstellt oder fehlerhaft bilanziert.

Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer Gegenstände, die im Falle der Insolvenz gemäß § 35 InsO zur späteren Insolvenzmasse gehören würden, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

Was ist geschützt ?

Die Tathandlung bezieht sich auf alles, was nach den §§ 35, 36 InsO zur Insolvenzmasse gehört, vgl BGH NStZ 1995, 96; Weyand, Insolvenzdelikte, Rdnr. 60. Zur Insolvenzmasse gehören alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Anwartschaften, Rechte und Forderungen, die einen Vermögenswert besitzen.

Zu den geschützten Gegenständen zählen auch solche, die über ihren Wert hinaus mit Sicherungsrechten belastet sind oder zur Sicherheit übereignet wurden, da dem Gläubiger in diesem Fällen nur ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO zusteht, vgl. BGH v. 24.6.1952 - 1 Str 153/52, BGHST 3, 32; 36;5, 119, 121 umfassend Niesent, Aus- und Absonderungsrechte in der Insolvenz, 1999; Ringstmeier in Runkel Anwaltshandbuch Insolvenzrecht, § 4 Rdnr. 124.

Die Firma juristischer Personen gehört zu Insolvenzmasse, da der Kapitalgesellschaft ein Persönlichkeitsrecht nicht zukommt und durch die geschäftliche Verwendung der Name von der Person des Namensträgers gelöst ist, vgl. LK- Tiedemann, § 283 Rn. 283 Rn. 19; NK- Kindhäuser, § 283 Rn. 10; Pelz Strafrecht in Krise und Insolvenz Rn. 238 ff.  

Was ist nicht geschützt ?
 
  • unpfändbaren Gegenstände
  • Arbeitskraft des Schuldners
  • vom Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände
  • Gegenstände,  die wertlos sind ( Beachte aber dass es keine
        Wertgrenze nach unten gibt, vgl Tröndle/Fischer, § 283 Rn. 3; Weyand, Insolvenzdelikte, Rn. 60; Pelz Strafrecht in Krise und Insolvenz Rn. 237)

    Erweiterung des Anwendungsbereichs

    § 283  Abs. 2 StGB erweitert den Anwendungsbereich in die Zeit vor Eintritt einer Krise. Danach ist auch ein Täter strafbar, wenn er durch eine in § 283 Abs. 2 StGB aufgeführte Handlungen vorsätzlich eine Krise herbeiführt. Die Definition der Krise im Sinne des § 283 Abs. 2 StGB setzt- im Gegensatz zu § 283 Abs. 1 StGB- eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit reicht nicht aus.  

    Besonders schwerer Fall

    Ein besonders schwerer Fall des  Bankrotts liegt nach § 283 a StGB in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich eine Vielzahl von Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

    Subjektiver Tatbestand

    Die Tathandlung des § 283 Abs. 1 StGB sind nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Der Vorsatz muss sich auch auf die bestehende Überschuldung und die drohende bzw eingetretene Zahlungsunfähigkeit i.S.d. Ab.s 1 bzw. auf die Herabeiführung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit i.S.D. Abs. 2 beziehen. Bedingter Vorsatz reicht aus.

    Das fahrlässige Nichterkennen bzw. leichfertige Herbeiführen der Krisensituation reicht in den Fällen § 283 Ab.s 4 und Abs. 5 StGB aus.

    Ermittlungen der Staatsanwaltschaften

    In allen Insolvenzverfahren, die eröffnet oder mangels Masse abgewiesen werden, wird von der Staatsanwaltsschaft ermittelt, ob strafbare Handlungen von der Geschäftsleitung vorgenommen wurden. 

    Hauptprüfungspunkte sind:

    Insolvenzverschleppung, Bankrott, Eingehungsbetrug und Bilanzdelikte, Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuerdelikte.


    Empfehlung:

    Schon im Ermittlungsverfahren ist das Einschalten eines im Insolvenzstrafrecht versierten Strafverteidigers dringend anzuraten.

  • 21.04.2019 Strafurteil in Sachen Schlecker: Kinder werden zu Haftstrafen verurteilt. Wie läuft eine professionelle Insolvenzstrafverteidigung?
    Information
    Das Landgericht Stuttgart hat die beiden Kinder des Gründers der Drogeriemarktkette A. Schlecker wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zu zwölf bzw. zwei Bankrottstraftaten ihres Vaters zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

    Gegen A. Schlecker hat das Landgericht eine zweijährige Bewährungs- und eine Geldstrafe verhängt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts erkannten die Angeklagten, dass dem eingetragenen Kaufmann A. Sch. spätestens seit dem 1. Februar 2011 die Zahlungsunfähigkeit drohte.

    In diesem Wissen schaffte der Mitangeklagte A. Schlecker etwa durch die Gewährung überhöhter Stundensätze zugunsten des Personaldienstleisters LDG GmbH, deren Gesellschafter seine beiden Kinder waren, oder durch die Bezahlung eines Karibikurlaubs seiner Kinder und von Rechnungen für die Erstellung der Privatwohnung seines Sohnes Vermögenswerte beiseite.

    Hierbei unterstützen ihn seine beiden Kinder. Als A. Sch. zudem im Januar 2012 kurz vor seinem damals bereits beabsichtigten Insolvenzantrag sieben Millionen Euro an die LDG GmbH überwies, zahlten sich deren Gesellschafter seine beiden Kinder diesen Betrag sofort per Blitzüberweisung je zur Hälfte aus, ohne zu einer Rückzahlung bereit zu sein.

    Da die LDG GmbH die von A. Sch. erhaltene Zahlung an dessen Insolvenzverwalter zu erstatten hatte (§§ 129 ff. InsO), führten die Kinder von A. Sch. nach den Urteilsgründen durch ihr vorsätzliches Handeln eine Überschuldung der LDG GmbH in Höhe von mehr als 6,1 Mio. Euro herbei.

    Hierin hat das Landgericht die schwerwiegendste Tat gesehen (Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott).

    Bei der Strafzumessung hat es zugunsten der Angeklagten die später erfolgte Schadenswiedergutmachung berücksichtigt.
    Während A. Schlecker gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat, wenden sich seine beiden Kinder gegen Ihre Verurteilung.

    Sie rügen mit ihren Revisionen eine falsche Rechtsanwendung durch das Landgericht und mehrere Verfahrensfehler.

    Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der beiden Angeklagten ganz überwiegend als unbegründet verworfen ( 0/12.Vorinstanz: LG Stuttgart – Urteil vom 27. November 2017 – 11 KLs 152 Js 5367)

    Er hat lediglich jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott (überhöhte Vergütung der LDG GmbH) und die Gesamtfreiheitsstrafen herabgesetzt, weil das Landgericht die den Angeklagten fehlende Schuldnereigenschaft nicht zu ihren Gunsten bedacht hat (§ 28 Abs. 1 StGB).

    Damit sind die beiden angeklagten Kinder jeweils rechtskräftig zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.


    Das Beispiel zeigt, dass Insoolvenzstraftaten meist völlig unterschätzt werden bezüglich der Risiken und der Folgen- aber auch bezüglich der Risikovorsorge und Strafverteidigung. Insolvenzstrafttaten sind Wirtschaftsstraftaten und setzen spezielle insolvenzrechtliche Kenntnisse voraus. Der Verteidiger muss Bilanzen und betriebswirtschaftliche Auswertungen lesen können und verstehen.

    Viele Geschäftsführer haben keine Haftpflichtversicherung- erst recht keinen Strafrechtsschutz.

    Manche können sich dann beim "Zugriff" mangels Geld und Unterlagen gar nicht mehr wirksam verteidigen(lassen)
    .

    Wenige informieren sich jährlich über die Neuerungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Die Haftungsrisiken steigen.

    Viele Geschäftsführer überschätzen sich und unterschätzen die Kontroll- und Verfolgungsinstanzen des Staates. Manche wissen gar nicht, was in einem Insolvenzverfahren alles geprüft werden kann und tatsächlich auch geprüft wird.  
    Vele glauben Insolvenzdelikte seine Kavialiersdelikte.Sie wissen nicht, dass schon eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einem Verlust und Verbot der Geschäftsleitung führt für 5 Jahre- nach dem GmbHG.

    Sie wissen nicht, dass der Geschäftsführer ab Eintritt der Insovlenzreife für die weiteren Zahlungen persönlich haften muss.

    Wenn er glaubt, die Lohnzahlungen hätte ja auch ein Insolvenzverwalter tätigen müssen, er also dafür nicht persönlich haften müsse, täuscht er sich.

    Für Lohnzahlungen nach Eintritt der Insovlenzreife haftet der Geschäftsführer persönlich - also ohne die (erhoffte) Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft.

    Wer X Mitarbeit hat, weiß welche Beträge hier zusammenkommen können.

    Die Existenz ist dann schnell mal vernichtet- durch fehlerhaftes Handeln.

    Unwissenheit schützt vor Haftung nicht.

    Viele Geschäftsführer  wissen nicht, dass in jedem Insolvenzverfahren von der Staatsanwaltschaft Ermittlungen angestellt werden, ob Insolvenzstraftaten voriegen oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen oder andere Wirtschaftsstraftaten.

    Der Unterzeichnete ist seit Jahren spezialisiert im Insolvenzrecht tätig und hat mehrere Hundert Gutachten erstellt, ob Gesellschaften oder natürliche Personen zahlungsunfähig sind oder nicht. Das setzt besondere insolvenzrechtliche Kenntnisse voraus.

    Die Insolvenzreife ist die Ausgangsfrage beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder des Bankrotts: jemand verfügt noch über Vermögen der Gesellschaft, obwohl er schon gar nichts mehr zahlen dürfte oder er verschenkt oder verkauft Vermögenswerte unter Wert an Driitte.

    Besondere Aufmerksamkeit erfahren Verfügungen in der Krise an Verwandte.

    Diese sind nicht nur insolvenzrechtlich sehr einfach anfechtbar- man bringt die Kinder oder andere Verwandte damit in "Teufels Küche".

    Sogenannte "Berater", die derartiges empfehlen, sind keine 'Experten  sondern schlicht unerfahren und  unprofessionell und bringen ihre Mandanten in große Gefahr.

    Darüber hinaus setzen sich sich Berater ohne Fachkenntnisse der Gefahr ziivil- und strafrechtlicher Inanspruchnahme aus.

    Wichtig ist daher eine frühzeitige kompentente Beratung und Begleitung durch einen Fachanwalt und keine kriminellen Experimente.

    Die Insolvenz kann oft vermieden werden. Wenn nicht,  bietet die Insolvenzordnung Werkzeuge für die erfolgreiche Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens.

    Der Gesetzgeber wollte mehr Sanierungen und Eigenverwaltung und hat daher die erforderlichen gesetzlichen Regelungen geschaffen.

    Man muss sie nur nutzen.
    Käufe aus der Insolvenzmasse- also vom Insolvenzverwalter - erfolgen zum Verkehrswert, der ist oft viel geringer als der Anschaffungswert. Käufe vom Insolvenzverwalter sind nicht anfechtbar.

    Warum sollte daher ein Verwandter oder Bekannter einen LKW kurz vor Insolvenzeinleitung noch kaufen, was leicht anfechtbar ist und wie der Schlecker-Fall zeigt zu hohen Strafen führen kann ?

    Rechtzeitig rein in das Verfahren - LKW schätzen sollen - Verkauf vom Verwalter zum Verkehrswert unter Ablösung der Drittrechte.
    Dann erfolgen
    - keine Anfechtung
    - keine Strafe
    - keine langen Gerichtsverfahren
    - keine Kosten
    - keine Aufregung.

    Wenn die Schlecker-Kinder vorher einen Fachanwalt gefragt hätten, dann hätte er natürlich vor solchen Verfügungen abgeraten.
    Die Schlecker-Kinder wären heute nicht zu Haftsrafen verurteilt.

    Ein Fachanwalt häte aber auch nachgehakt, waurm Herr Schlecker seine Gesellschaft nie umgewandelt hat in eine Kapitalgesellschaft.

    Angesichts der Größe der Gesellschaft war die gewählte Gesellschaftsform völlig ungeeignet und führte auch zum vollständigen Vermögensverlust.


    Zurück zur Insolvenzstrafverteidigung:
    Es hat sich schon vor Jahren gezeigt, dass  die Ermittlungen gegen Geschäftsführer/ Vorstände oder auch faktisch Handelnde wichtige entlastende Tatsachen gar nicht berücksichtigen.
    So werden alle Verbindlichkeiten als fällig betrachtet und tatsächliche Zahlungsziele, Stundungen, Einwendungen und Einreden nicht beachtet.'

    Es gilt zwar grundsätzlich die Unschuldsvermutung.

    Wer hier aber nicht selbst mit seinem Verteidiger die Zahlen aufarbeitet, hat meist verloren.


    Das ist oft der erste Ansatzpunkt einer qualifizierten Insolvenzstafverteidigung:
    Waren denn die Verbindlichkeiten zum vorgeworfenen Zeitpunkt (der von der Staatsanwaltschaft oft viel früher angesetzt wird) tatsächlich fällig?

    Allein diese Aufarbeitung hat schon in vielen Fällen zu Erfolgen der Verteidigung geführt.

    Manchmal werden vom Gericht auch Gutachter eingesetzt, die die Zahlen aus der Buchhaltung ableiten, aber keine Einzelprüfung vornehmen- also Stundungen mit Krankenkassen oder großen Gläubigern übersehen. Stunungen sinid schriftlich oder konkludent oder mündlich möglich.

    Solche Gutachten sind oft nicht brauchbar.
    Der  Gutachter nicht unvoreingenommen.
    Ich könnte Ihnen noch viel aus der Praxis erzählen- aber auch Referenzfälle zeigen.

    Wenn Sie eine qualifizierte Insolvenzstrafverteidigung suchen- melden Sie sich!


    Der Fall Schlecker sollte allen Geschäftführern zu denken geben:


    Die Krise ist mit besonderen Gefahren verbunden, in der besondere Fachleute helfen müssen, um möglichst schadlos herauszukommen.




    Hermann Kulzer
    Master of business and administration (MBA Dresden)

    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Fachanwalt für Insolvenzrecht (RWS Berlin)
    Strafverteidiger bei Insolvenzdelikten

    0351 8110233
    kulzrt@pkl.com


    Honorar nach Vereinbarung
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    Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt, Strafverteidiger bei Insolvenzdelikten
    05.12.2017 Haftstrafen im Fall Schlecker wegen Bankrott, Insolvenzverschleppung und Veruntreuung - 7 Tipps wie man Ähnliches vermeiden kann
    Information

    Anton Schlecker hatte Europas größte Drogeriemarkt-Kette.

    Er geriet mit seinem Unternehmen, das er in der Form als eingetragener Kaufmann führte, in die Krise und Insolvenz.

    Das Unternehmen wurde abgewickelt.

    Der Insolvenzverwalter hat Vermögensverfügungen an nahe Angehörige angefochten und Vermögenswerte in Millionenhöhe zurückgefordert.

    Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott und Veruntreuung gegen mehrere Beteiligte und eröffnete das Hauptverfahren (Auszug):

    „Die 11. Große Wirtschaftsstrafkammer hat in dem Strafverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz einer Drogeriemarkt-Kette das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den früheren Inhaber des Unternehmens, dessen Ehefrau, seine beiden Kinder und zwei Wirtschaftsprüfer jeweils in vollem Umfang zur Hauptverhandlung zugelassen.

    Die 11. Große Wirtschaftsstrafkammer von Stuttgart fällte Ende 2017 erstinstanzlich drei Urteile.

    Anton Schlecker bekam wegen Bankrott eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Außerdem muss er eine Geldstrafe von 54.000 Euro zahlen, unter anderem wegen Insolvenzverschleppung und Betrug.

    Lars und Meike Schlecker mussten ins Gefängnis.

    Im Fall des 46-jährigen Lars beschlossen die Richter zwei Jahre und neun Monate Haft, im Fall der 44-jährigen Meike zwei Jahre und acht Monate.

    Das Gericht verurteilte die Schlecker-Kinder wegen Insolvenzverschleppung, Untreue und Bankrott.

    Was war im Strafprozess gegen die Schleckers die Hauptfrage?

    Wann bestand der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit und wann war dieser erkennbar?

    Was war das Hauptproblem?

    In der Krise wurden Handlungen vorgenommen, die anfechtbar und strafbar sind.

    Der Fall zeigt, dass in Krisensituationen von Unternehmen erhebliche zivil- und strafrechtliche Gefahren für die Handelnden und die Beteiligten bestehen.

    Fachanwälte können hier helfen. Es geht nicht um Hilfe, Vermögenswerte beiseite zu schaffen oder sie zu verschleiern, sondern um Hilfe strafrechtliches Handeln zu vermeiden - es also zu unterlassen (.. was geht gar nicht und warum).

    Im vorliegenden Fall wurden in der Krise zum Beispiel eine sehr wertvolle Immobilie an die Ehefrau verschenkt.

    Jeder Insolvenzrechtsprofi weiß aber, dass Vermögensübertragungen an nahe Angehörige in der Krise am leichtesten anfechtbar sind durch einen Insolvenzverwalter.

    Man muss als Insolvenzverwalter nur den Schenkungsvorgang darstellen.

    Es bedarf nicht des Nachweises, dass zum Zeitpunkt der Schenkung bereits eine Zahlungsunfähigkeit vorlag und die Zahlungsunfähigkeit und eine Gläubigerbenachteiligung dem Beschenkten bekannt war.

    Der Verwalter muss nur den Schenkungsvorgang innerhalb der Anfechtungsfrist, die in § 134 InsO normiert ist, darstellen.

    Wie man am Fall Schlecker sieht, ist eine solche Übertragung an nahe Angehörige in der Krise nicht nur anfechtbar - mit der Folge, dass der Vermögenswert zurückzugewähren ist gemäß § 143 InsO - sondern auch das Strafrecht spielt hierbei eine Rolle.

    Das war Beiseiteschaffen von Vermögen.

    Es erfüllt den Tatbestand des Bankrotts.

    Wer dabei mitwirkt, leistet Beihilfe oder ist Teilnehmer.

    Was zeigt der Fall Schlecker und was muss man tun, um nicht Ähnliches erleben zu müssen.

    Die Probleme im Schlecker-Reich waren schon Jahre vor dem Insolvenzantrag unter den Mitarbeitern und Geschäftspartnern bekannt.  Aber offene Kritik war scheinbar tabu. Anton Schlecker war der Familienpatriarch, der alles beherrschte.

    1. Form des Unternehmens an Größe und Risiken anpassen

    Anton Schlecker führte sein Milliardenreich bis zuletzt als eingetragener Kaufmann. Er haftete persönlich mit seinem gesamten privaten Vermögen.

    Eine Konstruktion, die eher für ein Ladengeschäft taugt, als für ein riesiges Drogerie-Imperium. Denn wenn das Unternehmen in die Krise gerät, muss der Unternehmer für alles persönlich haften.

    Sinnvoll wäre gewesen, die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft oder GmbH) zu wählen.

    Man hätte dadurch auch andere Investoren beteiligen können und dadurch schon viel früher den notwendigen Prozess der Restrukturierung starten können.

    Die Schlecker-Filialen waren nicht mehr attraktiv für Kunden.

    Dies war schon optisch an den Regalen und den Lampen erkennbar:

    alt und heruntergewirtschaftet.

    Die Konkurrenz war schon viel weiter und vor allem machte dort Einkaufen Spaß.

    Das Risiko, das gesamte private Vermögen zu verlieren, hätte bei Wahl einer anderen Rechtsform nicht bestanden. Vorsorge ist hier also möglich.

    2. Keine angreifbaren Verfügungen in der Krise

    In Krisensituationen dürfen keine Vermögensverfügungen erfolgen, die anfechtbar oder strafbar sind.

    Qualifizierte Fachberater müssen darauf hinweisen.

    Die Übertragung von Vermögenswerten an nahe Angehörige darf daher nur vor oder nach der bewältigten Krise erfolgen.

    Die Übertragung von Vermögen darf nicht veranlasst sein, um Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen und muss objektiv einem Drittvergleich standhalten (was hätte ein Dritter bezahlt?).

    3. Sanierung

    Im Falle einer Krise muss man unterscheiden zwischen den verschiedenen Formen und Stadien der Krise.

    Außerhalb einer existenziellen Krise gibt es zahlreiche namhafte Unternehmensberater, die ein Unternehmen wieder „flott“ machen können.

    Es bedarf eines Fortführungs- und Sanierungswillens des Unternehmers, neuer Ziele und eines Fortführungskonzeptes und Hilfe bei der Umsetzung notwendiger Maßnahmen.

    MC Donald zeigt anschaulich, wie man mit neuer Ausstattung, neuen Produkten und neuen Ideen auch Kunden langfristig binden und immer wieder neue Kunden gewinnen kann.

    Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit liegt eine existenzielle Krise vor.

    In dieser bietet die Insolvenzordnung Werkzeuge zur Sanierung- z. B. die Eigenverwaltung mit Insolvenzplanverfahren.

    Dies erfordert jedoch, dass man frühzeitig die Insolvenz einleitet und nicht die Insolvenz verschleppt und dadurch eine Sanierung beeinträchtigt oder unmöglich macht.

    Im Fall Schlecker scheiterte daher eine Sanierung.

    Es erfolgte keine Fortführung und Sanierung, sondern eine Vollabwicklung.

    Mit einer rechtzeitigen Abstimmung mit dem Betriebsrat und dem Installieren einer Beschäftigungsgesellschaft für einen Teil der Mitarbeiter wäre das Unternehmen so attraktiv gewesen, dass es von einem Investor hätte übernommen werden können.

    Im Fall Schlecker gab es ernsthafte Interessenten, die Mitarbeiter und Vermögenswerte übernehmen wollten.

    Es sind jedoch alle Investoren abgesprungen, da angeblich viele Kündigungsschutzklagen entlassener Arbeitnehmer liefen und dadurch für den Übernehmer angeblich nicht kalkulierbare Risiken bestanden.

    Leitet man rechtzeitig das Insolvenzverfahren ein, gibt es die besten Sanierungschancen.

    Man kann beispielsweise versuchen, den Insolvenzgeldzeitraum von 3 Monaten auszuschöpfen.

    Maximal für drei Monate können über das (vorfinanzierte) Insolvenzausfallgeld die Löhne und Gehälter aller Mitarbeiter bezahlt werden.

    Das Unternehmen kann Masse generieren, die den Grundstock für weitere Sanierungsmaßnahmen darstellt und/oder als spätere Quote an die Gläubiger ausbezahlt werden kann.

    4. Strafbarkeit vermeiden

    Das Risiko in der Krise für kritische Handlungen bestraft zu werden, ist sehr hoch. Risiko und Vorteil stehen auch in keinem Verhältnis.

    In allen Insolvenzverfahren wird immer ermittelt, ob Insolvenzstraftaten begangen wurden oder nicht.

    Ich habe viele Fälle gesehen, bei denen Vermögenswerte an Kinder übertragen wurden, und diese dadurch in erhebliche Schwierigkeiten kamen.

    Der Fall Schlecker wurde auch kein Vermögen erfolgreich „gerettet“.

    Alles Übertragene muss zurück.

    Darüber hinaus: Ruf ruiniert und erhebliche Aufregung und Kosten durch einen Strafprozess.

    Die Haftstrafe von über zwei Jahren im Fall der Schleckerkinder verändern deren Leben.

    5. Strafverteidigung

    Insolvenzstraftaten erfordern insolvenzrechtliche Spezialkenntnisse:

    Ab wann ist die Insolvenzreife eingetreten?

    Das kann ein Strafverteidiger nicht beantworten oder bekämpfen, der sich nicht mit Zahlen des Unternehmens auskennt, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nicht lesen kann und nicht weiß, wie man die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unter rechtlichen und betriebswirtschaftlichem Betrachtung bestimmt.

    Idealweise ist daher im Verteidigerteam bei schwerwiegenden Vorwürfen mindestens ein Insolvenzrechtler oder Insolvenzstrafverteidiger.

    6. Risikomanagement.

    Jeder Unternehmer braucht ein Risikomanagement.

    - Was passiert mit dem Unternehmen, wenn der Chef verunglückt?

    Vollmachten- Notgeschäftsführer-Anweisungen uvm.

    - Was passiert im Falle des Todes?

    Nachfolgeregelung für das Unternehmen

    Notwendige Verfügungen zum Erhalt des Unternehmens uvm.

    - Was passiert, wenn ein wichtiger Kunde wegfällt?

    Gerät das Unternehmen dann in eine Krise, wie reagiert man uvm.?

    - Was passiert im Falle einer Insolvenz?

    Ist auch das Privatvermögen betroffen - was passiert mit der persönlichen Altersvorsorge - was passiert mit dem Vermögen der Ehefrau und dem Vermögen der Kinder - von was lebt der Unternehmer - wie kann er seine Vertretung und gegebenenfalls die Verteidigung finanzieren? 

    Das klingt für einige Unternehmer kompliziert oder pessimistisch oder gar dramatisch – nur, das alles zu ignorieren und einfach darauf zu hoffen, dass sich nie unvorhergesehene Dinge oder Schwierigkeiten ergeben, ist naiv und unrealistisch. Es läuft nie alles nach Plan.

    Wer besteigt einen hohen Berg, ohne sich einen Wetterbericht anzuhören und auch vorzusorgen, für den Fall, dass sich an der positiven Wetterprognose etwas ändert.

    Es ist wie das Anschnallen im Auto.

    Man muss sich schützen für einen bestimmten Fall, der hoffentlich nie eintritt.

    Wenn doch, sollte der Gurt halten und einen schützen.

    Der Fall Schlecker zeigt, was passiert, wenn keine Vorsorge - keine Prävention - kein Krisenmanagement und keine sonstigen notwendigen Maßnahmen vorgenommen werden.

    Aus einem ehemals höchst erfolgreichen Unternehmer wird ein Verlierer.

    Wir können helfen, dies zu vermeiden.

    Jetzt nochmals ein paar Infos zum Fall Schlecker:

    Europas ehemals größte Drogeriekette hatte im Januar 2012 Insolvenz angemeldet. Mehr als 25.000 Menschen in Deutschland und etwa genau so viele im Ausland verloren ihren Arbeitsplatz.

    Gegen den 73-jährigen Anton Schlecker, seinen Sohn Lars und seine Tochter Meike lief vor dem Landgericht Stuttgart (11. Große Wirtschaftsstrafkammer) ein aufsehenerregender Prozess.

    Der frühere Eigentümer der Drogeriemarktkette soll die Insolvenz verschleppt und Millionen beiseitegeschafft haben.

    Die Anklage forderte dafür eine Gefängnisstrafe für alle drei Beteiligten.

    Die Staatanwälte forderten für Anton Schlecker drei Jahre Haft, für den Sohn Lars zwei Jahre und zehn Monate Haft und für die Tochter Meike zwei Jahre und acht Monate.

    Aus Sicht der Staatsanwaltschaft wurden vor Einleitung des Insolvenzverfahrens mehrere Millionen Euro beiseitegeschafft und dem Zugriff der Gläubiger entzogen.

    Außerdem soll Schlecker jahrelang überhöhte Stundensätze an die Logistik-Tochterfirma LDG gezahlt und so ebenfalls einen Millionenschaden verursacht haben.

    Insgesamt beträgt der Schaden- laut Staatsanwaltschaft mehr als 15 Millionen Euro.

    Im Prozess ging es um die Frage, ab wann das Unternehmen insolvent war und ab wann Schlecker wusste, dass sein Unternehmen insolvent ist.

    Von dieser Frage hängt also ab, wie hoch der verursachte Schaden ist - das bestimmte die Höhe der Strafe.

    Die Verteidiger der Schleckers sehen nur einen "minderschweren" Fall des Bankrotts, weil man bis zuletzt an die Bewältigung der Krise geglaubt habe. Das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmaß sei viel zu hoch.

    Kurz vor dem Urteil hatten Schlecker und seine Kinder weitere vier Millionen Euro an den Insolvenzverwalter gezahlt zur Wiedergutmachung des Schadens. Zwei Millionen Euro überwies Mutter Christa für ihren auf dem Papier mittellosen Ehemann, je eine Million der Sohn und die Tochter.

    Die Zahlung diene dem "Zwecke der Schadenswiedergutmachung", wie es der Anwalt von Lars Schlecker formulierte.

    Die Verteidiger betonten auch, dass der Insolvenzverwalter diese Zahlung nicht eingefordert habe - sondern dass die Familie aus eigenem Antrieb überwiesen habe.

    Die Süddeutsche Zeitung -Online schrieb unter der Überschrift am 13. November 2017, 10:04 Uhr zur Zahlung von insgesamt 14 Millionen Euro:

    • „Es ist nichts mehr da“, hatte Anton Schleckers Tochter Meike nach der Insolvenz des Drogerie-Imperiums verkündet.
    • Später zahlte die Familie zehn Millionen Euro an den Insolvenzverwalter zurück. Mit dieser Summe wurden anfechtbare Vermögensübertragungen von Anton Schlecker an seine Familie ausgeglichen. Im Gegenzug durften die Schleckers Immobilien und Sachgüter behalten, so die Privat-Villa in Ehingen bei Ulm, die Anton seiner Ehefrau Christa in 2009 kostenlos übertragen hatte.
    • Jetzt kommen weitere vier Millionen Euro hinzu - kurz vor dem Urteil im Bankrott-Prozess, in dem es um mutmaßlich verschobenes Vermögen geht.

    Spiegel online Montag, 27.11.2017   20:15 Uhr

    In der Urteilsverkündung ging es um die alles entscheidende Frage, wann dem alten Patriarchen die drohende Zahlungsunfähigkeit klar gewesen sein musste.

    „Spätestens Anfang 2011 habe Anton Schlecker als erfahrener Kaufmann und quasi alleinherrschender Firmenchef die drohende Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens erkannt.“

    Von da an hätte er kein Geld mehr aus der Firma abziehen dürfen.

    Was ist eine Zahlungsunfähigkeit?

    „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“

    Der § 283 StGB führt in seinem ersten Absatz acht verschiedene Tathandlungen auf. Dabei stellt § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB einen Auffangtatbestand dar. 

    Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist das Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Zerstören, Beschädigen und Unbrauchbarmachen von Vermögensgegenständen strafbar.

    Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Vermögensgegenstände im Fall einer Insolvenz zur Insolvenzmasse gehören und zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden könnten.

    Das Entziehen dieser Gegenstände mindert die Insolvenzmasse und schädigt somit die Gläubiger.

    Zum Vermögen in diesem Sinne gehören deshalb nur Vermögensgegenstände, die im Falle einer Insolvenz zur Insolvenzmasse gehören würden. Deshalb fallen Gegenstände, die zivilrechtlichen Pfändungsschutzbestimmungen unterliegen, schon wegen § 36 InsO nicht unter den Begriff. Hierunter fällt z.B. der nicht pfändbare Teil des Arbeitseinkommens nach § 850c ZPO (bei Selbstständigen nach § 850i ZPO).

    Ebenso unterfallen nach § 47 InsO aussonderungsfähige Gegenstände nicht dem Vermögensbegriff des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

    Zu diesen gehören beispielsweise Gegenstände, die unter einem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehen.

    Ein Beiseiteschaffen ist gegeben, wenn der Schuldner Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht oder diesen wesentlich erschwert (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 314/09 –, zitiert nach juris, dort im Leitsatz).

    Ein Beiseiteschaffen kann ursächlich beispielsweise

    - in einer Überweisung von Geldern von einem Geschäftskonto auf ein Privatkonto (Fischer, aaO, Rn. 4),

    - in einer Verschiebung von Geldern auf Konten von "Off Shore" Gesellschaften (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juni 1997 – 1 Ws 56/97 –, zitiert nach juris) oder

    - in einer rechtswirksamen Veräußerung ohne Empfang eines entsprechenden Gegenwertes liegen (z.B. bei Scheinrechnungen).

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    Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
    07.04.2011 Bankrottstrafbarkeit durch falsche Aktivierung einer stillen Beteiligung
    Information Eine stille Beteiliguing falsch bilanziert -
    kann dies den Tatbestand der Bankrotts erfüllen mit den fatalen Folgen für den Betroffenen:
    • hohe strafrechtliche Verurteilung
    • Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft
    • 5 Jahre kein Geschäftsführer
    • keine Restschuldbefreiung auf Antrag eines  Gläubigers
    • keine Kostenstundung im persönlichen Insolvenzverfahren
    Viele glauben, dass der Bankrotttatbestand (§ 283 StGB) nicht erfüllt sein kann, wenn die vorwerfbare Handlung die Insolvenz nicht verursacht hat. Dies stimmt nicht.

    Dazu:BGH StR 170/07 - Urteil vom 30. August 2007 

    Zum Sachverhalt:

    Dem Angeklagten war angeklagt, als Geschäftsführer einer GmbH den Jahresabschluss der Gesellschaft unterzeichnet zu haben, obwohl ihm bewusst war, dass in dieser Bilanz unter der "Rubrik A. Anlagevermögen III. Finanzanlagen" eine stille Beteiligung unrichtig aktiviert worden war und sich die GmbH im Zeitpunkt der Unterschrift in einer Liquiditätskrise befand, die den baldigen Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit erwarten ließ.

    Die Entscheidung im Wesentlichen:

    Der Bankrott nach § 283 I Nr. 7 a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das die Gesamtheit der Gläubiger vor einer potentiellen Schmälerung ihrer Befriedigungsmöglichkeiten schützen soll. Es ist nicht notwendig, dass die Befriedigungsinteressen auch nur eines Gläubigers durch die Bankrotthandlung einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden.
    Zwar kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht, wenn die Bankrotthandlung in keiner Beziehung zur Eröffnung eines späteren Insolvenzverfahrens steht. Es genügt jedoch ein "rein äußerlicher Zusammenhang" zwischen der Falschbilanzierung und der Insolvenzeröffnung. Ausreichend hiefür ist, wenn zumindest ein Teil der Gläubiger sowohl von der Bankrotthandlung als auch von der Insolvenzeröffnung betroffen ist. Dies ergab sich im Fall des BGH aus den Forderungen die zum Zeitpunkt der Insolvenzeinleitung noch offen waren und bereits zum Zeitpunkt der Bankrotthandlung bestanden.

    Ergebnis: eine falsche Bilanzierung kann schnell zur Bankrottverurteilung führen.


    Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.








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    Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    18.12.2005 Bankrott: Täterschaftsvoraussetzungen und Teilnahme
    Information
    1. Auf die Revisionen der Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. April 2000 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß ihre Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung entfällt.
    2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. sowie die Revisionen der Angeklagten Helga N. und Dimitrios M. werden verworfen.

    3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Zur Begründung:

    Das Landgericht hat die Angeklagten N. und M. jeweils des Bankrotts in Tateinheit mit Vereiteln der Zwangsvollstreckung sowie der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt schuldig gesprochen.
    Es hat gegen den Angeklagten N. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und gegen die Angeklagte M, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verhängt.
    Die Angeklagten Helga N. und Dimitrios M. hat das Landgericht jeweils der Beihilfe zum Bankrott schuldig gesprochen, es hat die Angeklagte N. zu drei Jahren, den Angeklagten M. zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

    Die Angeklagten rügten mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

    Die Rechtsmittel der Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. führen lediglich zu Schuldspruchänderungen, die der Beschränkung des Verfahrens durch den Senat nach § 154 a Abs. 2 StPO Rechnung tragen.

    Im übrigen hatten die Rechtsmittel der Angeklagten Helga N. und Dimitrios M. keinen Erfolg.

    I.

    Die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M., die ihren im Jahre 1987 verstorbenen Vater je zur Hälfte beerbt hatten, verkauften am 17. Oktober 1991 durch notariellen Vertrag in Leipzig belegene Grundstücke zu einem Preis von 12.662.580 DM an eine Immobiliengesellschaft. Als Eigentümer dieser Grundstücke war im Grundbuch seit Ende 1956 ihr Vater Max Erich N. eingetragen, dem die damals landwirtschaftlich genutzten Grundstücke aus dem Bodenreformfond übertragen worden waren. Seine Eintragung war bestehen geblieben, obwohl der Rat der Stadt Leipzig nach der Übersiedlung der Familie N. in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1957 die Rückführung der Grundstücke in den Bodenreformfond beschlossen hatte.

    Am 7. Oktober 1992 wurde auf den von dem beurkundenden Notar am 1. Juli 1992 gestellten Antrag eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Immobiliengesellschaft in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 27. November 1992 beantragte der Notar die Umschreibung des Eigentums auf die Käuferin. Hiergegen legte der Freistaat Sachsen Widerspruch ein und beantragte die Eintragung einer vorrangigen Vormerkung zu seinen Gunsten. Antrag und Widerspruch des Freistaates Sachsen wies das Amtsgericht Leipzig durch Beschluß vom 2. März 1993 zurück. Nach der Umschreibung des Eigentums an den Bodenreformgrundstücken auf die Käuferin wurde der auf ein Notaranderkonto eingezahlte Kaufpreis bis auf einen geringen Restbetrag, der nach Abschluß des Notaranderkontos überwiesen wurde, am 8. März 1993 zu gleichen Teilen an die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. ausgekehrt.

    Das Landgericht Leipzig wies die Beschwerde des Freistaats Sachsen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig durch Beschluß vom 13. Juli 1993 zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, dem Fiskus stehe nur noch der gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 11 EGBGB gegen die Erben gerichtete Anspruch des vormals Berechtigten zu, deren Haftung sich auf die in dem Vertrag zu ihren Gunsten vereinbarte Leistung beschränke. Abschriften dieses Beschlusses gingen den Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. spätestens am 16. Juli 1993 zu. "Spätestens zu diesem Zeitpunkt" war ihnen und ihren Ehepartnern, den Angeklagten Helga N. und Dimitrios M., "bewußt, daß die konkrete Gefahr bestand, daß der Freistaat Sachsen die Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises gegen sie geltend machen werde." Der Angeklagte N. hatte von dem an ihn ausgezahlten Kaufpreisanteil bereits einen erheblichen Betrag u.a. für den Erwerb eines Hauses, eines Autos und die Zahlung von Anwaltshonoraren ausgegeben. Ferner hatte er einen Teil seiner Sparguthaben zur Sicherung von Krediten Dritter verpfändet. Sein am 16. Juli 1993 noch vorhandenes, nicht mit Rechten Dritter belastetes Vermögen (Spar- und Festgeldguthaben) hatte einen Wert von 3.122.880 DM. Die Angeklagte M. verfügte noch über Spar- und Festgeldguthaben, Wertpapiere und Bargeld im Gesamtwert von 5.863.176 DM.

    Die Angeklagten wollten "jede denkbare Möglichkeit der Vollstreckung" in diese Vermögenswerte unterbinden. Da die Bank, bei der der noch vorhandene Erlös aus dem Grundstücksgeschäft im wesentlichen angelegt war, zu einer vorzeitigen Auflösung der Anlagen nicht bereit war, entschlossen sie sich, "das gesamte Vermögen der jeweiligen Erben auf deren Ehepartner im Wege der Schenkung zu übertragen", wobei sie "wußten und wollten, daß die Erben durch die Vermögensübertragungen an die Ehepartner zahlungsunfähig wurden, da das übertragene Vermögen nahezu das gesamte Vermögen der Erben ausmachte". Die Schenkungsabreden wurden - mit Ausnahme der Abtretung des nicht verpfändeten Anteils eines Wachstumssparkontos des Angeklagten N., die erst fünf Tage später erfolgte - am 16. Juli 1993 durch Übertragung der jeweiligen Vermögenswerte auf die Angeklagten Helga N. und Dimitrios M. vollzogen. Diese übertrugen die ihnen zugewendeten Forderungen treuhänderisch auf Rechtsanwalt B., der die Angeklagten auf die Möglichkeit des Zugriffs auf das Vermögen der Beschenkten nach dem Anfechtungsgesetz hingewiesen hatte. Die anschließende Verpfändung dieser Vermögenswerte zur Sicherung von Krediten, die von der Angeklagten Helga N. und den Angeklagten Ingrid Emma und Dimitrios M. aufgenommen wurden, erfolgte, um so eine "weitergehende Sicherung vor dem aufgrund des Anfechtungsgesetzes drohenden Zugriff" zu erreichen.

    Die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. wurden auf die am 24. Februar 1995 vom Freistaat Sachsen beim Landgericht Bochum erhobene Klage als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.838.723,29 DM nebst Zinsen verurteilt. Ihre Berufung wurde vom Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der Zinsforderung zurückgewiesen; der Bundesgerichtshof nahm die Revision nicht zur Entscheidung an.

    Bei dem Angeklagten N. konnten im Wege der Zwangsvollstreckung lediglich 107.967,96 DM beigetrieben werden. Die Zwangsversteigerung seines Hauses verlief wegen vorrangiger Gläubiger fruchtlos. Die gegen die Angeklagte M. durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen hatten keinen Erfolg.

    Vor dem Amtsgericht Wetter gaben der Angeklagte N. am 12. August 1996 und die Angeklagte Ingrid Emma M. am 25. September 1996 (ergänzend am 17. Dezember 1996) die eidesstattliche Versicherung ab. Hierbei machten sie jeweils unzutreffende Angaben.

    II.

    Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten greifen nicht durch. Soweit die Beschwerdeführer die auszugsweise Verlesung des Schriftsatzes des früheren Verteidigers der Angeklagten Ingrid Emma M., Rechtsanwalt B., an die Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 1997 "zum Zwecke des Beweises" rügen, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften:

    Es kann dahinstehen, ob die Rügen, mit denen unter anderem ein Verstoß gegen § 250 Satz 2 StPO geltend gemacht wird, zulässig sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie sind jedenfalls unbegründet, weil das Urteil nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Das Landgericht hat seine Feststellungen nämlich nicht auf den Inhalt des verlesenen Schriftsatzes, sondern auf die von den Angeklagten zu der unentgeltlichen Übertragung der Vermögenswerte "nach Vorhalt von Schriftsätzen des ehemaligen Verteidigers der Angeklagten M." abgegebenen Erklärungen gestützt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 250 Rdn. 14).

    III.

    Auf die Sachbeschwerden der Anklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. sind die sie betreffenden Schuldsprüche jeweils dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung entfällt. Der Senat hat diesen Vorwurf in der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.

    Im übrigen halten die Schuldsprüche rechtlicher Nachprüfung stand. Der näheren Erörterung bedürfen nur die Revisionsangriffe gegen die Anwendung des Bankrottatbestandes des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB:

    1. Daß die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. nach den Feststellungen keine selbständige wirtschaftliche, insbesondere auch keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt haben, hindert nicht die Anwendung des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB.

    a) Soweit die Beschwerdeführer meinen, nach Sinn und Zweck der Konkursdelikte sei im Hinblick auf den Schutz der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen von Verbrauchern durch § 288 StGB eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 283 StGB auf Täter geboten, die sich selbständig wirtschaftlich betätigen, steht einer solchen Auslegung schon der Wortlaut dieser Vorschrift entgegen.

    Danach können Täter zwar nur Schuldner, also Personen sein, die einem anderen zu einer vermögenswerten Leistung oder zur Duldung einer Zwangsvollstreckung verpflichtet sind (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 283 Rdn. 2; Tiedemann in LK 11. Aufl. Vor § 283 Rdn. 60 m.w. N.). Dies gilt aber auch für Nichtkaufleute, soweit sich aus einzelnen Tatbestandsvarianten (vgl. Abs. 1 Nr. 5 und 7) nichts anderes ergibt. Deshalb kann im übrigen jeder Schuldner Täter sein (vgl. Kindhäuser in NK-StGB vor § 283 Rdn. 40, Lackner/Kühl aaO; Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 54; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. Vor § 283 Rdn. 18; Moosmayer, Einfluß der Insolvenzordnung 1999 auf das Insolvenzstrafrecht S. 58, Weyand, Insolvenzdelikte 4. Aufl. S. 37).

    Damit werden auch Privatkonkurse erfaßt, denn auch die zur Tatzeit geltende Konkursordnung sah keineswegs nur Kaufleute als potentielle Gemeinschuldner (Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 11, 59). Daher lassen die nunmehr geltenden ausdrücklichen Regelungen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von natürlichen Personen (§§ 11 Abs. 1, 304 Abs. 1 InsO) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keinen Rückschluß auf den Anwendungsbereich des § 283 StGB zu. Mit der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO) ist vielmehr lediglich faktisch eine Erweiterung des Täterkreises verbunden (vgl. Lackner/Kühl aaO; Bieneck StV 1999, 43; Moosmayer aaO S. 63, 112, 172; Weyand aaO).

    b) Der Anwendung des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB steht auch nicht entgegen, daß durch die Bankrotthandlungen im Ergebnis lediglich die Befriedigung eines "singulären Anspruchs" vereitelt werden sollte.

    Auch wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist, ist die Anwendung des Bankrottatbestandes des § 283 StGB nach Sinn und Zweck des Konkursstrafrechtes nicht ausgeschlossen.

    Zwar gilt als geschütztes Rechtsgut der Konkursstraftatbestände neben überindividuellen Interessen (vgl. Samson in SK-StGB Vor § 283 Rdn. 3; Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 53; Tröndle/Fischer aaO Vor § 283 Rdn. 3) - in erster Linie die Sicherung der Konkursmasse im Interesse der gesamten Gläubigerschaft (vgl. BGHSt 28, 371, 373; Krause NStZ 1999, 161, 162; Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 45 m.w.N.). An der Durchführung des Konkursverfahrens kann aber auch bei Vorhandensein nur eines Gläubigers ein rechtlich geschütztes Interesse bestehen (so schon RGZ 11, 40, 42; vgl. ferner RGSt 39, 326, 327; 41, 309, 314; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Vor §§ 283 ff. Rdn. 2. Tiedemann aaO vor § 283 Rdn. 45). Daß der einzige Gläubiger eines Schuldners seine Forderung auch im Wege der Einzelzwangsvollstreckung befriedigen kann und insoweit durch § 288 StGB geschützt ist, macht die Vorschrift des § 283 StGB nicht unanwendbar. Zwar überschneiden sich die Anwendungsbereiche der §§ 283, 288 StGB; jedoch haben sie einen unterschiedlichen Regelungsgehalt. So setzt § 283 Abs. 2 StGB u.a. voraus, daß die Bankrotthandlung zur Zahlungsunfähigkeit führt. Der Tatbestand des § 288 StGB, der lediglich das Recht des einzelnen Gläubigers auf Befriedigung schützt und die Einzelvollstreckung in bestimmte Sachen und Rechte betrifft (vgl. BGHSt 16, 330, 334), ist dagegen auch dann erfüllt, wenn der Schuldner auch nach der Vereitelungshandlung noch zahlungsfähig ist.

    2. Als Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat das Landgericht zutreffend die Übertragung der bei ihnen am 16. Juli 1993 noch vorhandenen Vermögenswerte durch die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. an ihre Ehepartner gewertet. Auch die Annahme, die Angeklagten hätten dadurch, "wie von ihnen gewollt," ihre Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, wird von den Feststellungen getragen.

    Nach dem zur Tatzeit geltenden Konkursrecht (zur Anwendbarkeit analog § 2 StGB vgl. Bieneck StV 1999, 43), ist unter Zahlungsfähigkeit das nach außen in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Schuldners zu verstehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu befriedigen (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1 und 2; Tröndle/Fischer aaO Vor § 283 Rdn. 8 m.N.).

    Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen (BGH aaO; Krause aaO S.165).

    Eine solche Gegenüberstellung enthält das Urteil zwar nicht. Bei der Höhe der Forderung des Freistaates Sachsen gegen die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M, läßt sich den zu den Vermögensverhältnissen der Angeklagten getroffenen Feststellungen jedoch ohne weiteres entnehmen, daß das Beiseiteschaffen der Vermögenswerte, nämlich ihres gesamten liquiden Vermögens, spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Freistaat Sachsen zur Zahlungsunfähigkeit geführt hatte.

    Bereits am 16. Juli 1993 stand dem Freistaat Sachsen nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ein fälliger auf Geldzahlung gerichteter Anspruch zu und nicht lediglich, wie die Revisionen meinen, ein noch auszuübendes Wahlrecht zwischen den in Art. 233 § 11 Abs. 3 geregelten Ansprüchen. Die von den Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. hinsichtlich der Bodenreformgrundstücke vorgenommenen Verfügungen sind nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 1 EGBGB seit dem Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 wirksam. Infolgedessen war der sich aus Art. 233 § 11 EGBGB für den Freistaat Sachsen ergebende Anspruch nicht zunächst auf unentgeltliche Auflassung, ersatzweise auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtet, sondern sogleich auf Zahlung eines auf die Höhe des erzielten Veräußerungserlöses beschränkten Betrages (vgl. BGH VIZ 1998, 150; 1999, 176, 177 und 616; 2000, 613). Dieser Anspruch war gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig.

    Soweit ferner für die Berücksichtigung fälliger Verbindlichkeiten bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nach dem zur Tatzeit geltenden Rechtszustand erforderlich war, daß sie ernsthaft geltend gemacht werden, war dies nach den Feststellungen jedenfalls seit dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen der Fall; nach § 17 Abs. 2 InsO kommt es nunmehr darauf nicht mehr an (Tröndle/Fischer aaO Vor § 283 Rdn. 9 a. E.).

    Die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. waren infolge der Übertragung der Vermögenswerte auf ihre Ehepartner nicht mehr in der Lage, die gegen sie bestehenden Zahlungsforderungen im wesentlichen zu erfüllen.

    Bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit müssen die von ihnen beiseite geschafften Vermögenswerte außer Betracht bleiben. Insoweit kann dahinstehen. ob dies bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Falle des § 283 Abs. 2 StGB auch dann gilt, wenn der Zugriff der Gläubiger durch Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten lediglich erschwert ist (OLG Frankfurt NStZ 1997, 551; Bieneck in Müller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 76 Rdn. 43; a.A Krause NStZ 1999, 161). Die Angeklagten haben ihre Vermögenswerte nämlich nicht nur faktisch entzogen. Vielmehr waren die Vermögensübertragungen, mit denen die Schenkungsabreden dinglich vollzogen wurden (§§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 1 Nr. 2 BGB), wirksam.

    Zwar bestand die Möglichkeit der Anfechtung dieser Rechtsgeschäfte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch den Gläubiger oder durch den Konkursverwalter nach dem zur Tatzeit geltenden § 31 Nr. 1 KO.

    Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht, die mit den dinglichen Vollzugsgeschäften verfolgt wurde, hatte aber unter den hier gegebenen Umständen nicht auch deren Unwirksamkeit nach §§ 134, 138 BGB zur Folge. Im Verhältnis zu den Gläubigern gehen nämlich die Anfechtungstatbestände grundsätzlich vor (vgl. BGHZ 56, 339, 355; 130, 314, 330 f.: BGH ZIP 1996, 1475; Huber AnfG 9. Aufl. § 1 Rdn. 66; Jaeger/Henckel KO 9. Aufl. § 29 Rdn. 200 ff., jew. m.w.N.).

    Daher standen den Angeklagten die beiseite geschafften Vermögenswerte, wie beabsichtigt, nicht mehr als liquide Mittel zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung und sind deshalb bei Aufstellung eines Liquiditätsstatus nicht zu berücksichtigen.

    Schließlich belegen die Feststellungen auch hinreichend die als objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB erforderliche Zahlungseinstellung, die spätestens mit dem Scheitern der ersten Vollstreckungsversuche für den Freistaat Sachsen - und damit jedenfalls einem Gläubiger, was ausreicht (BGH NJW 1991, 980, 981) - erkennbar geworden ist.

    V.

    Die Überprüfung der Strafaussprüche hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

    Insbesondere weist die Erwägung des Landgerichts, die "Verschleierungsmaßnahmen" der Angeklagten nach dem 16. Juli 1993 müßten sich "in erheblichem Maße strafschärfend" auswirken, einen Rechtsfehler, namentlich einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, nicht auf. Zwar haben die Angeklagten den Tatbestand des § 283 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Beiseiteschaffen der Vermögensgegenstände verwirklicht, wobei die Tathandlungen der Angeklagten Helga N. und Dimitrios M. lediglich als Beihilfe hierzu strafbar sind. Dies steht aber der Wertung des Landgerichts nicht entgegen, die "hartnäckigen Verschleierungshandlungen", nämlich die nach dem 16. Juli 1993 im Anschluß an das Beiseiteschaffen der Vermögenswerte durchgeführten Vermögensverschiebungen, verdeutlichten "eine grobe und verfestigte rechtsfeindliche Gesinnung." Vielmehr hat das Landgericht damit lediglich den bei der Tat aufgewendeten Willen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB), namentlich die verbrecherische Energie und die Handlungsintensität, strafschärfend berücksichtigt. Dies ist rechtlich unbedenklich (vgl. BGH NStZ 1996, 398, 399).

    Die Verfahrensbeschränkung, die der Senat bei den Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. vorgenommen hat, hat im Ergebnis keine Auswirkungen auf die gegen sie wegen Bankrotts verhängten Einzelstrafen. Zwar entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer belegen die Feststellungen aber, daß die Angeklagten durch die Bankrotthandlungen zugleich auch den Tatbestand des § 288 Abs. 1 StGB verwirklicht haben.
    Insbesondere drohte ihnen bereits am 16. Juli 1993 die Zwangsvollstreckung, denn die nachhaltigen Bemühungen des Freistaates Sachsen, die Eigentumsumschreibung zu verhindern, ließen auf die Absicht schließen, nach deren Scheitern wegen der Zahlungsforderung die Vollstreckung zu betreiben (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 638; Tröndle/Fischer aaO § 288 Rdn. 4).

    Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrages - wie möglicherweise hier - nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann, wenn auch mit geringerem Gewicht, berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9, 12). Der Senat schließt aus, daß das Landgericht wegen des Bankrotts jeweils mildere Strafen verhängt hätte, wenn es vom Fehlen eines wirksamen Strafantrages ausgegangen wäre, zumal es die Verwirklichung des § 288 StGB nicht ausdrücklich strafschärfend gewertet hat.

    BGH 4 STR/ 421/00 Urteil v. 22.02.2001 ( LG Hagen )

    insoinfo
    Verfasser: krs
    01.04.2005 Phoenix: größter Finanzskandal nach Flowtex / 30.000 Betroffene
    Information Zehntausende Anleger haben das Phoenix-Kapitaldienst GmbH-Produkt "Managed Account", einen Frankfurter Hedge-Fonds gekauft. Den Anlegern wurden zweistellige Renditen aus Börsenwetten auf Rohöl, Kaffee oder Aktienindizes versprochen.

    Jetzt gibt es die Phoenix nicht mehr. Das Firmenschild ist entfernt. Der Verbleib von 800 Millionen Euro ist ungeklärt. Ob jemals wirklich Termingeschäfte abgeschlossen wurden, wird derzeit geprüft.

    Belege für Konten mit Guthaben sollen über Jahre systematisch gefälscht worden sein. Deutschland erlebt Jahre nach der Flowtex-Pleite einen weiteren großen Finanzskandal.

    Als Insolvenzverwalter wurde Herr Frank Schmitt von der Insolvenzverwalterkanzlei Schultze & Braun bestellt.  Für den Insolvenzverwalter ist nicht nachvollziehbar, dass derartige Unregelmäßigkeiten über eine so lange Zeit nicht aufgefallen sind.Tatsächlich hat die deutsche Finanzaufsicht, die Vorläuferbehörde der heutigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Betrugsunternehmen Phoenix bereits im Jahr 2000 sorgfältig unter die Lupe genommen. Dennoch konnte Phoenix bis März 2005 arbeiten !
    Sammelkonten wie bei Phoenix öffneten mit ihrer Intransparenz dem Betrug Tür und Tor.

    Anlaufstelle für Geprellte sind Wirtschaftsanwälte. Das Honorar beläuft sich bei einer Schadenssumme von 20.000 Euro auf ca. 5 %. Bei einer Schadenssumme zwischen 20.000 und 50.000 Euro liegt der Satz bei ca. vier Prozent, darüber bei ca. drei Prozent. Hilfe bietet auch die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen( EdW) an. 
    Die EdW zahlt bis zu 90 Prozent der Forderung, maximal 20.000 Euro an die Geschädigten, www.e-d-w.de/anleger/f_anleger.html.

    Weitere Infos von uns:

    http.//www.anlegerhilfe.com
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, RA, FA

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