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Treuepflicht |
Es besteht eine allgemeine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Gesellschafter der GmbH und der übrigen Gesellschafter zur Mitwirkung an allen Maßnahmen, die zur Erhaltung der GmbH erforderlich sind:
- Kapitalerhöhung
- vereinfachte Kapitalerhöhung
- Aufnahme neuer Gesellschafter im Wege der Kapitalerhöhung
- Forderungsverzicht
- Rangrücktritt
Über weitere Möglichkeiten und Pflichten beraten wir Sie gerne persönlich.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kulzer@pkl.com |
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