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Miet- und Pachverhältnisse |
Miet- und Pachtverhältnisse Bei Miet- und Pachtverhältnissen über unbewegliche Gegenstände oder Räume regelt § 108 Abs.1 InsO, dass im Gegensatz zu § 103 InsO (Wahlrecht des Verwalters)das Vertragsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten fortbesteht. In § 108 Abs.2 InsO ist ausdrücklich geregelt, dass Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur Insolvenzforderungen darstellen. Der Vermieter hat ein gesetzliches Pfandrecht nicht nur hinsichtlich der Forderungen, die bis Insolvenzantrag entstanden sind, sondern uach bezüglich der während des Antragsverfahrens entstandenen bzw. fällig gewordenen Forderungen. Der Umfang ist auf 12 Monate begrenzt, § 50 Abs.2 Satz 1 InsO. Gemäß § 811 Abs.1 Nr. 5 ZPO sind jedoch Gegenstände, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, unpfändbar. |
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