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Insolvenzrecht A bis Z
Anfechtbarkeit Globalzession
Anfechtbarkeit
Der wirksame Rechtserwerb des Kreditinstiuts kann der Inolvenzanfechtung unterliegen.:
Für die Anfechtbarkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Globalzession zwischen Kreditinstitut und Kunde vereinbart wurde. Entscheidend ist nach § 140 Abs.1 InsO der Zeitpunkt, zu dem die rechtliche Wirkungen der Globalzession eintreten.
Dies ist der Fall, wenn die einzelnen von der Globalzesssion erfassten Forderungen entstehen.
Werden diese Forderungen zeitlich nach dem Vertragsschluss mit dem Drittschuldner durch Erfüllungshandlungen - wie die Herstellung des Werkes bei einem Werkvertrag oder die Übergabe der Kaufsache bei enem Kaufvertrag -  "werthaltig" gemacht, liegt darin eine selbständig anfechtbare Rechtshandlung, vgl BGH Urteil vom 29.11.2007 IX ZR 30/07; Runkel Anwaltshandbuch Insolvenzrecht 2. Auflage S. 1010


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