insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Werthaltigmachen künftiger Forderungen
Anfechtbarkeit
Der wirksame Rechtserwerb des Kreditinstiuts kann der Inolvenzanfechtung unterliegen. Für die Anfechtbarkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Globalzession zwischen Kreditinstitut und Kunde vereinbart wurde. Entscheidend ist nach § 140 Abs.1 InsO der Zeitpunkt, zu dem die rechtliche Wirkungen der Globalzession eintreten.
Dies ist der Fall, wenn die einzelnen von der Globalzesssion erfassten Forderungen entstehen.
Werden diese Forderungen zeitlich nach dem Vertragsschluss mit dem Drittschuldner durch Erfüllungshandlungen - wie die Herstellung des Werkes bei einem Werkvertrag oder die Übergabe der Kaufsache bei enem Kaufvertrag -  "werthaltig" gemacht, liegt darin eine selbständig anfechtbare Rechtshandlung, vgl BGH Urteil vom 29.11.2007 IX ZR 30/07; Runkel Anwaltshandbuch Insolvenzrecht 2. Auflage S. 1010.
Der Erwerb einer Forderung im Rahmen der Globalzession ist in der Regel als kongruente Deckung gemäß § 130 IsnO anfechtbar,  BGH Urteil vom 29.11.2007 IX ZR 30/07.
Die Insolvenzanfechtung kommt in Betracht, wenn das Kreditinstitut im Zeitpunkt der Entstehung oder des "Werthaltigmachens" der gesicherten Forderung die Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte, Runkel Anwaltshandbuch Insolvenzrecht 2. Auflage S. 1011.
Nach Auffassung des BGH liegt kein die Anfechtung ausschließendes Bargeschäft vor, BGH Urteil vom 29.11.2007 IX ZR 30/07 ZInsO 2007, 555.

Werthaltigmachen / Beispiele
Das Werthaltigmachen künftiger Forderungen aus der Globalzession ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragsschluss zeitlich nachfolgt, BGH v. 29.11.2007 IX ZR 30/07.
Beispiele (laut Huber in Graf-Schlicker InsO Kommentar 3. Auflage 2012 § 130 Rn. 9
  • vorläufiger Insolvenzverwalter führt in kritischer Zeit das Bauwerk weiter und verdient damit Werklohn
  • Auslieferung der hergestellten Ware


zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11