insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Betriebsratswahl

Schritt 1:
Betrieb mit im Durchschnitt mehr als 5 Arbeitnehmer?
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.können in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden .

Schritt 2:
Wer ist wählbar und wer nicht?

  • Wählbar alle Arbeitnehmer, Aushilfen, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG) und sechs Monate dem Betrieb angehören ( § 8 BetrVG)
  • Nicht wahlbar gemäß § 5 Abs. 2 - 4 BetrVG leitende Angestellte und Gesellschafter

Schritt 3:
Gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG wird in Firmen ohne Betriebsrat der Gesamtbetriebsrat einen Wahlvorstand wahlen.
Falls es solche Institutionen nicht gibt, muss eine Betriebsversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt entsprechend § 17 Abs. 3 BetrVG: es werdendrei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eingeladen.
Vorschriften über die Form der Einladung existieren nicht.
Jedoch müssen die Arbeitnehmer rechtzeitig über den Termin und den Gegenstand ("Errichtung eines Betriebsrats - Bestellung des Wahlvorstandes") unterrichtet werden.
(mindestens drei Tage vorher).

Einer Einladung im Sinne einer Aufforderung zur Teilnahme bedarf es nicht Der Aushang kann ausgehangen werden oder per Rundschreiben verseendet werden. Alle Arbeitnehmer des Betriebs müssen von der Einladung Kenntnis erhalten

Schritt 4:
Es findet eine Betriebsversammlung gemäß § 44 Abs. 1 BetrVG  während der Arbeitszeit statt. Die Zeit der Teilnahme ist den Arbeitnehmern einschließlich zusätzlicher Wegezeiten genau wie Arbeitszeit zu vergüten.
Die Einladenden eröffnen die Betriebsversammlung unter Hinweis auf deren Zweck und veranlassen zuerst einmal die Wahl eines Leiters der Betriebsversammlung. Bis zu dieser Wahl leiten die Einladenden offiziell selbst die Versammlung. Für die Wahl des Versammlungsleiters werden Vorschläge gesammelt. Für diese Wahl gibt es keine Formvorschriften, es genügen also auch Handzeichen. Zum Betriebsversammlungsleiter ist gewählt, wer die relative Mehrheit (das ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen) auf sich vereint. Unterbleibt eine förmliche Wahl des Versammlungsleiters, ist jedoch die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer erkennbar damit einverstanden, dass der die Versammlung Eröffnende die Leitung der Versammlung übernimmt, so hat dies auf die Gültigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes keinen Einfluss.

Schritt 5:
Sobald ein Versammlungsleiter feststeht, kann die Wahl des Wahlvorstandes starten. Stimmberechtigt sind hierzu nicht nur alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs, sondern alle Arbeitnehmer des Betriebs, die an der Betriebsversammlung teilnehmen. Eine förmliche Wahl ist nicht erforderlich, sofern zweifelsfrei festgestellt werden kann, wer gewählt ist. Die Wahl muss nicht geheim sein.

Nach § 16 Abs. 1 BetrVG besteht der Wahlvorstand aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern (eine ungerade Anzahl ist unbedingt notwendig), von denen einer den Vorsitz übernimmt.
Alle Teilnehmer der Betriebsversammlung sind berechtigt, Vorschläge zu machen. Werden mehr als drei Kandidaten vorgeschlagen, ist eine Abstimmung durchzuführen. Diese findet in einem einheitlichen Wahlgang statt. Jeder einzelne in den Wahlvorstand zu wählende Arbeitnehmer muss mit der Mehrheit der Stimmen der auf der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer des Betriebs gewählt werden. Die (einfache) Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht nicht.

Fall: Ein Betrieb hat 120 Arbeitnehmer, von denen 110 auf der Betriebsversammlung erschienen sind. Jeder Arbeitnehmer, der in den Wahlvorstand gewählt werden soll, benötigt somit mindestens für sich 56 Stimmen.

Gibt es nach dem Wahlgang keine drei Arbeitnehmer, die diese Hürde genommen haben, ist erneut abzustimmen.

6. Schritt:
Aus den gewählten Mitgliedern des Wahlvorstandes heraus bestimmt die Betriebsversammlung den Vorsitzenden des Wahlvorstandes. Es ist hier noch einmal eine Wahl vorzunehmen, für die die absolute Mehrheit (=mehr als 50 Prozent) der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden Arbeitnehmer erforderlich ist. Unterbleibt die Wahl zum Vorsitzenden, ist dies kein "Beinbruch": Der Wahlvorstand ist in diesem Fall berechtigt, seinen Vorsitzenden selbst zu bestimmen.

Es ist ratsam auf der Betriebsversammlung ein oder mehrere Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand zu bestellen, da ansonsten für den Fall des Ausscheidens von Mitgliedern des Wahlvorstandes eine Nachwahl vorgenommen werden müsste. Die Bestellung dieser Ersatzmitglieder geschieht ebenfalls durch Abstimmung.

7. Schritt: Die Betriebsratswahl
Sobald der Wahlvorstand bestätigt ist, kann er gemäß § 18 Abs. 1 BetrVG die Wahl des Betirebsrats unverzüglich einleiten, sie durchzuführen und das Ergebnis festzustellen. 

 



zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11