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Insolvenzrecht A bis Z
Schuldnerbegünstigung

I. Kurzdefinition für Schuldnerbegünstigung

Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Masse des Schuldners durch einen Dritten zugunsten des Schuldners oder mit dessen Einwilligung sind als Schuldnerbegünstigung strafbar ( § 283 d StGB ), wenn der Dritte Täterqualifikation hatte.


II. Beispiel für Schuldnerbegünstigung

Der Großababnehmer G ( im folgenden G )  erfährt, dass sein Zulieferer Z- GmbH ( im folgenden Z )  zahlungsunfähig ist. G veranlasst Z einen LKW weit unter seinem Preis an ein Tochterunternehmen des G zu verkaufen. G verspricht dem Geschäftsführer von Z hierfür eine leitende Stelle in dem Tochterunternehmen.  

  • Der G hatte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Z ( § 283 d Abs. 1
        StGB)
     
  • Er bestimmt das Geschehen und ist damit Täter
  • Durch seine Handlung sorgt der G dafür, dass die Wirtschaftsgüter
        beiseite geschafft werden und zwar so, dass die Handlung zu einer
        Schmälerung der innerhalb eines Insolvenzverfahrens zur Verteilung ste-
        henden Masse führt.  
  • Die Handlung erfolgt sowohl mit der Einwilligung des Schuldners als
        auch zu dessen Gunsten, da der Z zu der Aktion seine Einwilligung 
        gegeben hat und zum anderen die Übernahme der leitenden Funktion im
        Tochterunternehmen ihm einen persönlichen Vorteil bringt.

    III. Was ist eine Schuldnerbegünstigung ? 

    Eine Schuldnerbegünstigung liegt vor, wenn jemand in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören würden, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht.

    Zum Vorsatz

    Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Befindet sich der Schuldner im Zeitpunkt der Tathandlung noch in der Phase der drohenden Zahlungsunfähigkeit, muss der Täter davon positive Kenntnis haben. Bedingter Vorsatz reicht nicht aus, § 283d Abs. 1 Nr. 1 StGB.

    Zur möglichen Strafe:

    Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren ( § 283 d StGB ) .
    In besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren ( § 283 d Abs. 3 StGB ) . Der Versuch ist generell strafbar.
    Als zusätzliche objektive Bedingung der Strafbarkeit ist erforderlich, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde. 

    In der Praxis:

    Im Rahmen der Ermittlungsverfahren bei Insolvenzverfahren ist hauptsächlich der Schuldner oder der Geschäftsführer der Schuldnerin im Blickfeld. Die Tathandlung des § 283 d StGB wird daher weit weniger häufig verfolgt. Täter können auch Gläubiger und der Insolvenzverwalter sein.

    Es muss generell eine Krise vorliegen. Diese kommt in der Zahlungsunfähigkeit oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit zum Ausdruck, nicht aber in der Überschuldung.

    Bei der Schuldnerbegünstigung hat - im Gegensatz zum Bankrott oder zur Gläubigerbegünstigung- nicht der Schuldner die Tatherrschaft sondern ein anderer Dritter. Es wird aber vorausgesetzt, dass eine Einwilligung des Schuldners vorliegt oder zu dessen Gunsten gehandelt wird. Für das Einverständnis des Schuldners reicht nicht dessen nachträglich Billigung aus, der Schuldner muss bereits vor Tatbegehung seine Einwilligung ausdrücklich oder konkludent erteilt haben. Der Eintritt eines Schadens für die Gläubigert ist nicht erforderlich, da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.


    IV. Stichworte

    Schuldnerbegünstigung, Gläubigerbegünstigung, Bankrott, Schuldner, Beiseiteschafffen, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, drohende Zahlungsunfähigkeit


    V. Angebote

    Für weitere Fragen stehen ihnen Insolvenzstrafrechtsspezialisten gerne zur Verfügung. 

      


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