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Insolvenzrecht A bis Z
Betrug - § 263 StGB

1. Gesetzestext (Auszug)
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

2. Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 20. 3. 2013 - 5 StR 344/12
Täuscht der Empfänger einer Sachleistung beim Eingehungsbetrug über seine Zahlungsbereitschaft, bedarf es für die Bemessung des Schadens regelmäßig keiner von dem ohne Wissens- und Willensmängel vereinbarten Preis abweichenden Bestimmiung des Wertes der Gegenleistung.

3. Voraussetzungen
3.1. Objektiver Tatbestand
3.1.1. Täuschung über Tatsachen
Eine Täuschung ist jede Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen geeignet ist.
3.1.2  Irrtum
Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen.
3.1.3. Vermögensverfügung auf Grund des Irrtums
Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
3.1.4. Vermögensschaden als Resulatat der Vermögensverfügung
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens infolge der Vermögensverfügung und der minderwertigen Gegenleistung gesunken ist. Hier ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen, ob die Vermögensminderung auf Seiten des Geschädigten durch einen gleichzeitigen Vermögensanstieg des Täters vorliegt.
Die Vermögensverfügung muss den Vermögensschaden unmittelbar herbeiführen. .

3.2. Subjektiver Tatbestand
3.2.1. Vorsatz
Bezüglich des subjektiven Tatbestandes muss der Vorsatz des Täters hinsichtlich der objektiven Merkmale vorliegen.
3.2.2. Absicht
Zudem muss der Täter in der Absicht handeln sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Unter Vermögensvorteil versteht man jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage. Stoffgleich bedeutet, dass der Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten stammt. Das Erstrebte muss also spiegelbildlich zum eingetretenen Vermögensnachteil sein. 

 

 




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