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Interessenausgleich |
Bei einer geplanten Betriebsänderung d.h. bei einer betriebsbedingten und nicht einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung, sieht § 125 InsO die Möglichkeit eines besonderen Interessenausgleichs vor. Es soll zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich versucht werden, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden. Dieser Interessenausgleich ist von dem Interessenausgleich nach § 112 BetrVG zu unterscheiden und ist hierüber gesondert zu verhandeln, § 122 Abs.1 Satz 3 InsO, wenn das Betriebsverfassungsgesetz für den Arbeitgeberbetrieb überhaupt anwendbar ist. In diesem Fall ist § 102 BetrVG zu beachten.
Der Insolvenzverwalter hat vor Ausspruch einer Kündigung den Betriebsrat nochmals anzuhören ( vgl. BAG in ZIP 1999, 1610; Kübler § 125, 80 ). |
02.02.2004 |
Interessenausgleich in der Insolvenz |
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Der Inolvenzverwalter hat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern bei einer Betriebsstilllegung stets gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat zu unterrichten und den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen. Unterläßt er dies, haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG.
BAG, Urt. vom 22.07.2003 1 AZR 541/02 in ZInsO 2/2004 S. 108 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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