Welche Haftungsgefahren des Geschäftsführer müssen vermieden werden? 1. Vermeidung Insolvenzverschleppung Pflichten: Früher: § 64 GmbHG (alte Fassung) Aktuell: Es besteht die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15 a GmbHG bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. (Definition der Zahlungsunfähigkeit in § 17 InsO). Haftung: zivilrechtliche Betrachtung: persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern des Gesellschaft gemäß § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 15 a GmbH für Schaden, der durch die verspätete Beantragung der Einleitung des Insolvenzverfahrens ensteht. Bei Zahlungen in der Phase der Zahlungsunfähigkeit haftet der Geschäftsführer persönlich gemäß § 64 S.3 GmbH für die Rückerstattung, es sein denn, es war für den Geschäftsführer bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers nicht erkennbar. Haftung. strafrechtliche Betrachtung: Bei Vorsatz: Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe gemäß § 15 a GmbHG Bei Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Maßnahmen zur Vermeidung:
- laufende Liquiditätsplanung (Welche Vermögenspositionen dürfen berücksichtigt werden, welche nicht? Wie sieht eine Liquiditätsstatus aus?
- laufende Überschuldungsprüfung (Wie sieht ein Überschuldungsstatus aus, wie wird eine Fortführungsprognose erstellt?)
- Früherkennung einer Krise durch betriebswirtschaftliche Auswertungen und Analysen (Welche Kennzahlen sind hilfreich zur Früherkennung?)
- Aktualität der Buchführung
2. Angemessene Reduzierung Geschäftsführergehalt
- Pflicht gemäß § 87 AktG für Aktiengesellschaft und analog bei GmhH
- Haftung zivilrechtliche Betrachtung: Haftung gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz, wenn keine angemessene Reduzierung erfolgt.
- Haftung strafrechtliche Betrachtung: keine
- Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken
- Branchenvergleich der Vergütung
- Anpassungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere in Krisenzeiten
- Regelung im Arbeitsvertrag sinnvoll
3. Eigenkapitalersatz Nach der Reform des Gesellschaftsrechts werden Gesellschafterdarlehn nicht mehr wie haftendes Eigenkapital, sondern in der Insolvenz wie als nachrangige Forderungen behandelt, vgl. § 39 Abs.1 Nr. 5 InsO. Die Regelung wurde durch die Erweiterung des Anfechtungsrechts ergänzt: § 135 InsO (Rückzahlung eines Darlehns ist anfechtbar, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragsstellung erfolgte. Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken: Liquidtätsprüfung (Solvency Test) 4. Durchgriffshaftung und existenzvernichtender Eingriff 4.1. Durchgriffhaftung Die Gesellschaft muss mit ausreichendem Haftungskapital ausgestattet sein. Es darf keine Spekulation zu Lasten der Gläubiger geben. Maßnahmen: Vor Eingehung von Geschäften Prüfung, ob die finanzielle Ausstattung ausreichend ist zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen. 4.2. Existenzvernichtender Eingriff Die Gesellschafter einer Gesellschaft dürfen der Gesellschaft nicht Kapital entzíehen unter Außerachtlassung der gebotenen angemessenen Rücksichtnahme und dadurch die Existenz der Gesellschaft vernichten. 5. Vermeidung Bankrott 5.1. Der Geschäftsführer darf nicht durch Bankrotthandlungen gläubigergefährdende Handlungen vornehmen, insbesondere keine Vermögensbestandteile beiseite schaffen, verheimlichen, Spekulationsgeschäfte eingehen, Rechte anderer vortäuschen, die Führung von Handelsbüchern und die rechtzeitige Aufstellung von Bilanzen unterlassen, § 283 Abs. 1 bis 6 StGB. 5.2. Maßnahmen zur Strafbarkeitsvermeidung *Krisenfrüherkennung durch Finanzanalyse *Auswertung betriebswirtschaftlicher Auswertungen *Beratung durch Fachleute *Fortbildung der Geschäftsleitung zu Verpfichtungen *Aufklärung über aktuelle Vermögensverhältnisse *Aktuelles Forderungsmanagement *Kommunikation mit Steuerberater wegen rechtzeitiger Erstellung der Bilanz 6. Vermeidung Betrug /Untreue/Unterschlagung 6.1. Eingehungsbetrug Der Geschäftsführer darf in der Phase der Krise keine Geschäfte eingehen, bei denen er Geschäftspartner über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens täuscht mit falsche oder unvollständige Angaben und beabsichtigt oder billigend in Kauf nimmt, dass der Geschäftspartner einen Schaden erleidet. Die Täuschung kann konkludent oder durch ausdrückliche Erklärung erfolgen. Eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers für den Schaden kann sich aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ergeben. Wird dem Geschäftsführer ein strafbares Handeln nachgewiesen, so erhält er eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Maßnahmen zur Strafbarkeits- und Haftungsvermeidung: *Krisenfrüherkennung *Vermeidung von gläubigergefährdenen Geschäften *Einsatz externer Berater *Eigene Fortbildungsmaßnahmen 6.2. Kreditbetrug 6.3. Untreue Der Geschäftsführer darf seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen nicht missbrauchen. Der Geschäftsführer muss sich an die Beschränkungen im Innenverhältnis halten, auch wenn er nach außen nicht beschränkt ist. Bei Verletzung dieser Pflicht und einer dadurch eingetretenen Schädigung der Gesellschaft, haftet der Geschäftsführer gemäß § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB auf Schadensersatz. Die Verurteilung von vorsätzlicher Veruntreuung führt zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr führt dazu, dass der Geschäftsführer nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein darf, § 6 Abs.2 Nr. 3e GmbH ( neue Fassung). Ein Beispiel von vielen ist der Mannesmann-Fall mit der spektakulären Bestätigung des Untreuevorwurfs durch den Bundesgerichtshofs in 2006 ( BGH NJW 2006, 522 ff.). Maßnahmen zur Haftungsvermeidung: *Kenntnis des Geschäftsführervertrages und des Zustimmungskatalogs *frühzeitige Einholung von Zustimmungen *Beratung durch externe Fachleute *Einberufung von Gesellschafterversammlung zur rechtzeitigen Aufklärung und Information *vollständige Dokumentation der Geschäftsvorfälle *Ordnungsgemäße Buchhaltung- insbesondere keine falschen Buchungen oder Falschbezeichnungen 6.5. Vermeidung Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft darf in der Krise keinen Gläubiger begünstigen durch Gewährung einer Sicherheit oder Befriedigung, die der Gläubiger nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, § 283 c StGB.
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