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Versicherung

Haftplichtversicherung (D&O-Versicherung) 

Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten haben eine Haftpflichtversicherung. Auch fast alle Topmanager von Konzernen sind durch besondere Haftpflichtversicherungen abgesichert. Anders verhält es sich bei den Geschäftsführern im Mittelstand. Diese haben meist keine Haftpflichtversicherung, weil sie die Kosten scheuen oder darauf hoffen, keine Fehler zu machen.
Eine Haftpflichtversicherung ist wie eine Kugelweste- sie soll vor dem worstcase schützen. Auf Grund wachsender Haftungsgefahren, steigt auch die Notwendigkeit einer D&O-Versicherung. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer solchen Versicherung.
Wie hoch sind die Kosten der Haftpflichtversicherung?
Unternehmensgröße, die Höhe der Versicherungssumme und die wirtschaftliche Situation sind die entscheidenden Faktoren zur Berechnung der Versicherungsprämie. Bei einem Unternehmen mit einer Bilanzsumme von 25 Millionen Euro und einem Versicherungsschutz bis zu 2,5 Millionen Euro, beträgt die Nettoprämie etwa 7000 Euro jährlich.

Strafrechtsschutz
Für die meisten Geschäftsführer von mittelständischen GmbHs scheint der Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung nicht erforderlich. Wer keine Straftat begeht, braucht auch keinen Strafrechtsschutz denken Sie.  Eine Strafrechtsschutzversicherung ist gerade in den Fällen von Bedeutung, in denen Menschen ungerechtfertigt einer Straftat bezichtigt werden und es zu strafrechtlichen Ermittlungen kommt. Die betroffenen Personen handeln keineswegs absichtlich oder vorsätzlich. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. 
Insofern wird die Notwendigkeit einer Strafrechtsversicherung schnell deutlich. Die Versicherung kommt für die Kosten des Verteidigers oder für erforderliche Gutachterkosten auf.  Bei komplexen Prozessen können Gesamtkosten von mehreren zehntausend Euro entstehen. 


15.01.2024 freiwillige Krankenversicherung Kündigung ua
Information Dieser Beitrag befasst sich mit Arbeitnehmern, die bereits freiwillig versichert sind und ihre Krankenversicherung wechseln möchten. Freiwillig Krankenversicherte haben sowohl die Möglichkeit, zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse als auch in die private Krankenversicherung (PKV) zu einem privaten Versicherungsunternehmen zu wechseln. 
Dabei ist jedoch die Bindungsfrist von 12 Monaten an die gesetzliche Krankenversicherung zu berücksichtigen; außerdem muss die Kündigungsfrist eingehalten werden¹.
Ein freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichertes Mitglied kann seine Mitgliedschaft kündigen, wenn es die 12-monatige Bindungsfrist erfüllt hat und in eine andere gesetzliche Krankenkasse oder zu einem privaten Versicherungsunternehmen wechseln will. Grundsätzlich ist dabei eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese ist so gestaltet, dass die freiwillige Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Diese Frist wird von dem Monat an gerechnet, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt¹.
Hier sind fünf Oberpunkte, die Sie beachten sollten, wenn Sie Ihre Krankenversicherung wechseln möchten:

1. **Gründe für den Wechsel**: Die Gründe für den Wechsel der Krankenversicherung sind vielfältiger Natur: Sei es aufgrund der Beitragshöhe oder wegen Unzufriedenheit mit der bisherigen Krankenversicherung oder wegen eines bestimmten Leistungsportfolios¹.

2. **Bindungsfrist**: Freiwillig Krankenversicherte haben die Möglichkeit, zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse oder in die private Krankenversicherung zu wechseln. Dabei ist jedoch die Bindungsfrist von 12 Monaten an die gesetzliche Krankenversicherung zu berücksichtigen¹.

3. **Kündigungsfrist**:
Ein freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichertes Mitglied kann seine Mitgliedschaft kündigen, wenn es die 12-monatige Bindungsfrist erfüllt hat und in eine andere gesetzliche Krankenkasse oder zu einem privaten Versicherungsunternehmen wechseln will. Grundsätzlich ist dabei eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese ist so gestaltet, dass die freiwillige Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Diese Frist wird von dem Monat an gerechnet, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt¹.

4. **Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung**: Sozialversicherung: § 191 Nr. 3 SGB V sieht vor, dass die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden der Kündigung endet und verweist hierzu auf § 175 Abs. 4 SGB V. In § 175 Abs. 4 SGB V ist geregelt, unter welchen Regularien freiwillige Mitglieder ihr Krankenkassen-Wahlrecht ausüben können¹.
5. **Beratung**: Vor einer Entscheidung lohnt es, sich von unabhängigen Verbraucherorganisationen wie den Verbraucherzentralen oder der Stiftung Warentest beraten zu lassen. 
Hier sind einige Fragen, die Sie bei einem Wechsel der Krankenkasse beachten sollten: 
Welche speziellen Wahltarife bietet die Krankenkasse? Wie hoch ist der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse? Wer bietet die beste Beratung? Ist die persönliche Beratung vor Ort wichtig oder reicht eine telefonische Beratung beziehungsweise eine Beratung via Internet? Welche Zusatzleistungen bietet die Krankenkasse? Welche Behandlungsprogramme werden angeboten? Welches Bonussystem passt individuell am besten? Was ist bei einer Kündigung zu beachten?¹
Quelle: Recherche vom 15.1.2024
(1) Wechsel zwischen Krankenkassen | BMG. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/online-ratgeber-krankenversicherung/krankenversicherung/wahl-und-wechsel-der-krankenkasse/.
(2) Gesetzliche Krankenkasse wechseln 2024 - CHECK24. https://www.check24.de/gesetzliche-krankenversicherung/krankenkasse-wechseln/.
(3) Wechsel: So funktioniert der Beitritt in eine neue Krankenkasse. https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkassenwechsel/.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt

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