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Patronatserklärung 1 |
1. Definition Mit einer Patronatserklärung verspricht der Patron gegenüber den Gläubigern eines Dritten (nicht gegenüber dem Dritten selbst) ein bestimmtes Verhalten, das die Aussicht auf Vertragserfüllung durch den Dritten, insbesondere die Rückzahlung eines Kredits, verbessert und dadurch seine Kreditwürdigkeit erhöht.
2. Arten Es gibt harte und weiche Patronatserklärungen.
3. Weiche Patronatserkärung Aus einer weichen, d.h. ohne erkennbaren Rechtsbindungswillen abgegebenen Patronatserklärung lassen sich überlicherweise keine Schadensersatz- oder Erfüllungsansprüche herleiten.
4. Harte Patronatserklärung Der Patron übernimmt durch eine harte, rechtsgeschäftliche Patronatserkärung entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Gläubiger die Verpflichtung, die Tochtergesellschaft in der Weise auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren finanziellen Verbindlichkeiten zu genügen, vgl Uhlenbruck/Hirte, InsO , 13. Auflage, § 35 Rz 168. Eine harte Patronatserklärung statuiert eines rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung, , vgl BGH, Urteil vom 30.01.1992 IX ZR 112/91. Die Zahlungsunfähigkeit wird nicht durch die Patronatserklärung und die Kenntnis über diese Patronatserklärung allein beseitigt. Erforderlich ist dass tatsächlich eine Ausstattung mit den Mitteln erfolgt, vgl BGH Urt. vom 19.05.2011 - IX ZR 9/10. Bei Abgabe einer harten Patronatserklärung gegenüber der schuldnerischen Gesellschaft kann der Insolvenzverwalter Ansprüche gegen den Patron geltend machen. Der Ausstattungsanspruch des Schuldners geht nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter, vgl. OLG München, Urt. v. 22.7.2004 ZIP 2004,21012 und EWiR 1/2005 S. 31 ff.
5. Patronatserklärung zu Sanierungszwecken Eine Patronatserklärung kann auch zu Sanierungszwecken eingesetzt werden. Eine harte konzerninterne Patronatserklärung kann in der Überschuldungsbilanz aktiviert werden ,vgl. Römermann Insolvenzrecht für Gesellschaftsrechtler S. 129.
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Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kulzer@pkl.com |
03.02.2004 |
Ausgleich für finanzielle Entwertung einer Patronatserklärung |
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BGB § § 249, 305 a.F.,826; InsO § 92
Besteht der geltend gemachte Schaden darin, dass der Schuldner die aus einer Patronatserkärung verpflichtete Person ausgeplündert und diese Sicherheit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich in der Regel nicht eine eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein Geldersatz verlangen. Der deliktische Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, der die Entwertung der Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung bewirkt hat, kann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
BGH, Urt. vom 08.05.2003 -IX ZR 334/01 ( OLG Frankfurt a. M.) |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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