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Insolvenzrecht A bis Z
Vermächtnis
Ein Vermächtnis kann vom Erblasser in einem Testament angeordnet oder in einem Erbvertrag vereinbart werden. 
Beim Erbe ist das ganze Vermögen betroffen und der Erbe wird Rechtsnachfolger. Der Vermächtnisnehmer erhält dagegen nur einen bestimmten Vermögensgegenstand und wird dadurch aber nicht Rechtsnachfolger. Der Vermächtnisnehmer ist daher nicht Erbe, vielmehr kann er von dem Erben, die Herausgabe verlangen. Ein Vermächtnis ist gemäß § 1939 BGB Zuwendung einer Vermögensvorteils aus dem Nachlass. 
Gegenstand eines Vermächtnisses können sein
  • Einzelne Gegenstände z.B. persönliche Gegenstände oder wertvolle Antiquitäten
  • Tiere (die ausdrücklich keine Sachen sind, § 90a BGB)
  • Sachgesamtheiten - wie ganze Betriebe
  • Immobilien
  • Forderungen (Kaufpreisansprüche, Rückzahlungsforderungen aus Darlehn ua. Werklohn)
  • Nutznießungen und Rechte (Wohnrechte, Ertäge, aus vermieteten Wohnungen oder Renditen aus Wertpapieren ua.)
  • Handlungen (Tun oder Unterlassen z.B. Erlass von Forderungen und Verzichte)
  • Dienstleistungen.
Gesetzliche Regelungen: §§ 2147 ff. BGB 

Der Vermächtnisnehmer erhält nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten gegen denjenigen, der nach dem Willen des Erblassers den Anspruch des Vermächtnisnehmers aus dem Nachlass erfüllen soll, also meist der Erbe oder mehrere Erben. 
Es kann aber auch ein anderer Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis (sogenanntes Untervermächtnis) beschwert werden, § 2147 BGB.
Abzugrenzen ist das Vermächtnis von der Auflage, die in § 2192 ff. BGB geregelt ist. 
Während das Vermächtnis dem Begünstigten einen eigenen, einklagbaren Anspruch auf Erfüllung einräumt, ist dies bei der Auflage nicht der Fall.

Formulierung eines Vermächtnisses:  
Die Aussetzung eines Vermächtnisses ist einfach, zumal es eine gesetzliche Auslegungsregel gibt in § 2087 BGB. Nach dieser Auslegungsregel liegt in der Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel die Anordnung eines Vermächtnisses. 

Beispiel1  
Meine Glashütter Armbanduhr erhält mein Sportfreund Ben Schuhmacher, Glashütterstraße 101a Dresden, alles andere, erbt mein Sohn. 
Der Sohn ist Erbe und der Freund Vermächtnisnehmer. Das bedeutet, dass der Freund einen Anspruch gegen den Sohn als Erben auf Verschaffung des Eigentums und Herausgabe der Armbanduhr hat. 

Beispiel 2:  Meine Tochter T soll als Vermächtnis das Betriebsgrundstück erhalten. Mein Sohn S soll Alleinerbe sein.

Beispiel 3 (Hausratsvermächtnis) 
Mein Ehepartner erhält als Vermächtnis sämtliche in unserem gemeinsamen bewohnten Einfamlienhaus zum Zeitpunkt meiines Todes befindlichen und in meinem Eigentum stehenden Gegenstände einschließlich meines privaten PKws.  

Für den Fall, dass der Bedachte den Eintritt des Erbfalles nicht erlebt, kann der Erblasser einen Ersatz anordnen (sogenanntes Ersatzvermächtnis gemäß § 2190 BGB).

Ferner ist die Anordnung eines Nachvermächtnisses möglich. Bei diesem soll derNachvermächtnisnehmer dann nach Eintritt eines Ereignisses von dem Vorvermächtnisnehmer den Gegenstand fordern können.

Beim Verschaffungsvermächtnis muss der mit dem Vermächtnis Beschwerte den Gegenstand aus den Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen.  Schließlich gibt es noch das Wahlvermächtnis und das Zweckvermächtnis ( Erblasser legt fest, dass z.B. Bedachter nur Zahlung erhält, wenn er Studium aufnimmt).

Abtretung und Abtretbarkeit?
Da es sich bei dem Vermächtnis um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, unterliegt dieser den allgemeinen Regeln der Abtretung. 


Fazit: Rechtzeitige Regelung
 
Ein Spezialist kann helfen, alles richtig zu gestalten, zu erklären und eine Haftung und Streit zu vermeiden.

Beim Erben und Vererben, Nachlassverbindlichkeiten, Erbausschlagung, Nachlassverwaltung steckt der Teufel im Detail. Eine Begleitung durch einen erfahrenen, besonnenen Rechtsanwalt ist daher sinnvoll., ja sogar notwendig. 
Dieser muss sich mit Erbrecht, Insolvenzrecht, den Risiken und der Haftungsbeschränkung auskennen. 
Er muss auch in der Lage sein, zu prüfen, ob der Nachlass überschuldet ist.
Der Unterzeichnete ist Fachanwalt für Insolvenzrecht, hat zahlreiche Gutachten für Insolvenzgerichte erstellt und Nachlassinsolvenzen abgewickelt und Erben bei der rechtssicheren Nachlassabwicklung begleitet. 
Wenn Firmen im Nachlass sind, sind auch kaufmännische und betriebswirtschaftliche Zusatzkenntnisse unumgänglich. Verhandlungsgeschick des Beraters ist hilfreich, um jahrelange Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Testamentsvollstreckung bietet eine Möglichkeit zur Durchsetzung des letzten Willens und kann im Testament angeordnet werden, § 2197 BGB.

Für Fragen und ein perönliches Kennenlernen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 

Hermann Kulzer
Master of Business Administration MBA (EHS Dresden)
Rechtsanwalt
Fachanwaltf für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator (univ.) Dresden International University
0351 8110233
kulzer@pkl.com


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11